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G vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2 System

1) System im Sinne dieses Gesetzes ist eine förmliche Vereinbarung über das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäss Art. 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die: a) von - unbeschadet der Regelung in Abs. 2 zweiter Satz - mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung des Systembetreibers, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers; b) nach Wahl des Teilnehmers dem Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines der genannten Staaten zu entscheiden, wo einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat; und c) der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach erfolgter Zulässigkeitsprüfung vom Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht nach Bst. b massgeblich ist, gemeldet worden ist. Von der Meldung sowie der Zulässigkeitsprüfung ausgenommen sind Systeme, die dem schweizerischen Recht unterstehen und deren Hauptverwaltung in der Schweiz liegt. 2) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Bst. a und b auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäss Art. 10 in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung zwischen bloss zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers. 3) Systeme, welche liechtensteinischem Recht unterstehen, bedürfen einer Bewilligung. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) erteilt die entsprechende Bewilligung, wenn die in Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die FMA erfasst alle dem liechtensteinischen Recht unterstehenden Systeme unmittelbar nach deren Bewilligung in einer hierfür vorgesehenen Liste. 4) Jede Bewilligung eines Systems und die jeweiligen Systembetreiber werden von der FMA der ESMA mitgeteilt. Die FMA arbeitet für die Zwecke dieses Gesetzes mit der ESMA zusammen und stellt dieser alle für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. 5) Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durchführung eines Verfahrens in der Art des Abs. 2 gemeldete Vereinbarungen. 6) Eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen stellt kein System dar.

Your change, as a redline

Art. 2 System

1) System im Sinne dieses Gesetzes ist eine förmliche Vereinbarung über das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäss Art. 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die: a) von - unbeschadet der Regelung in Abs. 2 zweiter Satz - mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung des Systembetreibers, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers; b) nach Wahl des Teilnehmers dem Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines der genannten Staaten zu entscheiden, wo einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat; und c) der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach erfolgter Zulässigkeitsprüfung vom Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht nach Bst. b massgeblich ist, gemeldet worden ist. Von der Meldung sowie der Zulässigkeitsprüfung ausgenommen sind Systeme, die dem schweizerischen Recht unterstehen und deren Hauptverwaltung in der Schweiz liegt. 2) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Bst. a und b auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäss Art. 10 in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung zwischen bloss zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers. 3) Systeme, welche liechtensteinischem Recht unterstehen, bedürfen einer Bewilligung. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) erteilt die entsprechende Bewilligung, wenn die in Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die FMA erfasst alle dem liechtensteinischen Recht unterstehenden Systeme unmittelbar nach deren Bewilligung in einer hierfür vorgesehenen Liste. 4) Jede Bewilligung eines Systems und die jeweiligen Systembetreiber werden von der FMA der ESMA mitgeteilt. Die FMA arbeitet für die Zwecke dieses Gesetzes mit der ESMA zusammen und stellt dieser alle für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. 5) Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durchführung eines Verfahrens in der Art des Abs. 2 gemeldete Vereinbarungen. 6) Eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen stellt kein System dar.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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