G vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 Institut
1) Institute sind: a) eine Bank im Sinne des Bankengesetzes, eine Wertpapierfirma im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes, ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ein Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes, ein alternativer Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder ein anderes Unternehmen, dessen Aktivitäten denjenigen der vorstehend genannten Unternehmen entsprechen oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu erwerben oder finanzielle Forderungen umzuwandeln; b) natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig Aufträge im Sinne von Art. 10 im Inland oder grenzüberschreitend ausführen; c) öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind; d) Unternehmen mit Hauptverwaltung ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Tätigkeit derjenigen eines der vorgenannten Unternehmen entspricht, die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften. 2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschliesslich Übertragungsaufträge gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die FMA dies über Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemrisikos bewilligt.
Art. 3 Institut
1) Institute sind: a) eine Bank im Sinne des Bankengesetzes, eine Wertpapierfirma im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes, ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ein Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes, ein alternativer Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder ein anderes Unternehmen, dessen Aktivitäten denjenigen der vorstehend genannten Unternehmen entsprechen oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu erwerben oder finanzielle Forderungen umzuwandeln; b) natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig Aufträge im Sinne von Art. 10 im Inland oder grenzüberschreitend ausführen; c) öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind; d) Unternehmen mit Hauptverwaltung ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Tätigkeit derjenigen eines der vorgenannten Unternehmen entspricht, die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften. 2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschliesslich Übertragungsaufträge gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die FMA dies über Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemrisikos bewilligt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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