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7 provisions
Art. 1
1 Die Schulleitungen des Schulkreises bilden die Schulleitungskonferenz gemäss Art. 16 der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut). Die Schulleitungskonferenz ist dem Schulpräsidium
unterstellt.
2 Die Konferenz dient der Information, Instruktion und Koordination der Schulleitungen im Schulkreis. Sie berät die ihr von den
Schulpräsidien unterbreiteten Geschäfte, bereitet Führungsentscheide vor und wirkt dabei insbesondere im Schulentwicklungsprozess des Schulkreises mit. Sie fördert und koordiniert
die Zusammenarbeit zwischen den Schuleinheiten, pflegt den
Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter ihren Mitgliedern
und unterstützt diese in ihrer Führungstätigkeit in den Schuleinheiten.
Art. 2
1 Der Schulleitungskonferenz gehören alle Schulleitungen
der Schuleinheiten des Schulkreises an. Besteht die Schulleitung einer Schuleinheit aus mehreren Personen, ordnet sie eine
Person an die Sitzungen der Schulleitungskonferenz ab. Die
Präsidentin/der Präsident des Kreiskonvents nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
2 Die Konferenz wird vom Schulpräsidium geleitet. Dieses bezeichnet die weiteren Behördenmitglieder oder Angestellten, die
von Seiten der Kreisschulpflege als beratende Fachpersonen
den Sitzungen beiwohnen. Mit der Protokollführung beauftragt
das Schulpräsidium das Aktuariat oder eine Mitarbeiterin/einen
Mitarbeiter der Kreisschulpflege.
3 Die Konferenz kann weitere Personen ständig oder zur Behandlung bestimmter Geschäfte mit beratender Stimme beiziehen.
1 Inkraftsetzung auf Beginn Schuljahr 2006/2007.
Grundsatz
Zusammensetzung
2Pflichtenheft für die Schulleitungskonferenzen
Art. 3 der Schulkreise412.104
1 Die Schulleitungskonferenz bearbeitet Alltagsthemen
und setzt sich mit Schulentwicklung, Qualitätssicherung und pädagogischen Fragen auseinander.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
– sie ist eine Diskussionspartnerin der Kreisschulpflege namentlich in Schul- und Organisationsentwicklungsfragen
– sie sorgt für eine adäquate Umsetzung von Aufträgen des
Schulpräsidiums
– sie sorgt für die kohärente Umsetzung des QEQS im Schulkreis
– sie formuliert Aufträge an Gremien und Projektgruppen
– sie fördert und unterstützt schulhausspezifische Entwicklungen
– sie initiiert und ermöglicht spezifische Weiterbildung
– sie unterstützt ihre Mitglieder bei ihrer Aufgabe als Schulleitung
– sie sorgt für ein zweckmässiges Informationskonzept und
setzt dieses um
– sie schafft die Verbindung und sichert den Austausch zwischen den einzelnen Schuleinheiten und der Kreisschulpflege
– sie setzt Rahmenbedingungen für administrative und organisatorische Abläufe.
Art. 4
1 Die Einberufung und Organisation der Sitzungen obliegt
dem Schulpräsidium. Dieses erlässt die Einladung, mit welcher
die Traktandenliste unter Angabe der Verhandlungsgegenstände
bekannt gegeben wird, und leitet die Sitzungen.
2 Die Sitzungen finden in der Regel monatlich statt. Bei Bedarf
beruft das Schulpräsidium weitere Sitzungen ein. Auf Begehren
eines Drittels der Schulleitungen des Schulkreises ist ebenfalls
eine Sitzung einzuberufen.
3 Die Teilnahme an den Sitzungen gehört zum Berufsauftrag der
Schulleitung und ist obligatorisch. Bei Verhinderung aus zwingenden Gründen ist die Entschuldigung dem Schulpräsidium vor
der Sitzung, oder wenn dies nicht möglich ist, spätestens sieben
Tage danach schriftlich mitzuteilen.
Aufgaben
Einberufung und
Organisation
der Sitzungen
3Pflichtenheft für die Schulleitungskonferenzen
Art. 5 der Schulkreise 412.104
1 Das Schulpräsidium bezeichnet die Geschäfte, die es
der Konferenz zur Beschlussfassung vorlegt. Die Abstimmungen haben für die Kreisschulpflege konsultativen Charakter.
2 Es wird durch offenes Handmehr abgestimmt. Wahlen werden
auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder geheim durchgeführt.
3 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 6
Bei den Wahlen der/des Abgeordneten der Schulleitungskonferenz im Vorstand des städtischen Konvents der Schulleitungen sowie der Schulleitungs-Vertretungen im Plenum und in
der Geschäftsleitung der Kreisschulpflege tritt das Schulpräsidium in den Ausstand. Es kann auch bei weiteren besonderen
Angelegenheiten der Schulleitungen in den Ausstand treten.
Art. 7
Im Rahmen des Organisationsstatuts und dieses Pflichtenhefts kann die Schulleitungskonferenz ihre Organisation und
Abläufe in einem eigenen Reglement näher regeln. Dieses bedarf der Genehmigung durch die Kreisschulpflege.
Beschlussfassung
Besondere
Wahlen und
Geschäfte
Erlass eines
Geschäftsreglements