Konkordat über die Schulkoordination
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 2
Verpflichtungen 1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchsten 13 Jahre. d Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober. Art. 3 Empfehlungen 1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a Rahmenlehrpläne, b gemeinsame Lehrmittel, c Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen, d Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen, e Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden, f einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen, g gleichwertige Lehrerausbildung. 2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1989 d 61 | f 61 439.13-1 2 Art. 4 Zusammenarbeit 1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und –forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden: a die für diese Zusammenarbeit notwendigen Institutionen gefördert und unterstützt und b Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet. 2 Organisatorische Vorkehrungen Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Art. 2
Verpflichtungen 1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchsten 13 Jahre. d Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober. Art. 3 Empfehlungen 1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a Rahmenlehrpläne, b gemeinsame Lehrmittel, c Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen, d Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen, e Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden, f einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen, g gleichwertige Lehrerausbildung. 2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1989 d 61 | f 61 439.13-1 2 Art. 4 Zusammenarbeit 1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und –forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden: a die für diese Zusammenarbeit notwendigen Institutionen gefördert und unterstützt und b Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet. 2 Organisatorische Vorkehrungen Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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