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Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen

Confederation · 0.351.933.6 · treaty

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Contents: 41 provisions
  1. Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe
  2. Art. 2 Unanwendbarkeit des Vertrags
  3. Art. 3 Rechtshilfe nach Ermessen
  4. Art. 4 Zwangsmassnahmen
  5. Art. 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen
  6. Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen
  7. Art. 7 Umfang der Rechtshilfe
  8. Art. 8 Verfahren
  9. Art. 9 Allgemeine Vorschriften über die Ausführung von Ersuchen
  10. Art. 10 Aussagepflicht im ersuchten Staat
  11. Art. 11 Aufenthaltsermittlung
  12. Art. 12 Besondere Verfahrensvorschriften
  13. Art. 13 Beschränkung der Verwendung von Zeugenaussagen
  14. Art. 14 Ausschluss von Sanktionen
  15. Art. 15 Geheimnisschutz
  16. Art. 16 Gerichts- und Untersuchungsakten
  17. Art. 17 Vollständigkeit der Schriftstücke
  18. Art. 18 Geschäftspapiere
  19. Art. 19 Öffentliche Urkunden
  20. Art. 20 Zeugenbeweis zur Beglaubigung von Schriftstücken
  21. Art. 21 Rechte an Beweisstücken
  22. Art. 22 Zustellung von Schriftstücken
  23. Art. 23 Persönliches Erscheinen
  24. Art. 24 Wirkungen der Zustellung
  25. Art. 25 Erzwingung der Aussage im ersuchenden Staat
  26. Art. 26 Zuführung von Häftlingen
  27. Art. 27 Freies Geleit
  28. Art. 28 Zentralstelle
  29. Art. 29 Inhalt der Ersuchen
  30. Art. 30 Sprache
  31. Art. 31 Ausführung der Ersuchen
  32. Art. 32 Rücksendung des vollzogenen Ersuchens
  33. Art. 33 Unmöglichkeit der Ausführung
  34. Art. 34 Kosten der Rechtshilfe
  35. Art. 35 Rückgabe übermittelter Beweismittel
  36. Art. 36 Benachrichtigung
  37. Art. 37 Überprüfung von Entscheiden
  38. Art. 38 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht
  39. Art. 39 Meinungsaustausch. Schiedsgericht
  40. Art. 40 Bedeutung von Begriffen
  41. Art. 41 Inkrafttreten und Kündigung

41 provisions

Art. 41 Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Washington ausgetauscht werden. 2. Dieser Vertrag tritt 180 Tage nach dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet auf vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Handlungen Anwendung. 3. Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

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