Art. 1 Ausserkurssetzung
1 Die Prägung der Einrappenstücke wird eingestellt. 2 Die Einrappenstücke werden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt. 3 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2008 zum Nennwert zurückgenommen.