Personalverordnung des Bundesgerichts
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Change 1
Art. 78 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen
(Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen können Angestellte frühestens ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern diese nicht eine zumutbare andere Stelle abgelehnt haben: a. wenn ihre Stelle aufgehoben wird; b. wenn ihr Aufgabengebiet stark verändert wird; oder c. im Rahmen einer Solidaritätsaktion mit jüngeren Angestellten, deren Stelle aufgehoben wird. 2 Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 55‒62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente. 2bis Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente. 3 Das Gericht erstattet der PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen nach den Absätzen 2 und 2bis im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens der Angestellten zurück. 4 In Härtefällen können weitere Leistungen erbracht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339). Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339).
Art. 78 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen
(Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen können Angestellte frühestens ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern diese nicht eine zumutbare andere Stelle abgelehnt haben: a. wenn ihre Stelle aufgehoben wird; b. wenn ihr Aufgabengebiet stark verändert wird; oder c. im Rahmen einer Solidaritätsaktion mit jüngeren Angestellten, deren Stelle aufgehoben wird. 2 Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 55‒62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente. 2bis Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente. 3 Das Gericht erstattet der PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen nach den Absätzen 2 und 2bis im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens der Angestellten zurück. 4 In Härtefällen können weitere Leistungen erbracht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339). Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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