Personalverordnung des Bundesgerichts
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Change 1
Art. 80f Bulletin des Generalsekretariats
1 Das Bulletin des Generalsekretariats ist ein Mitteilungsblatt des Bundesgerichts. 2 Die Adressaten des Bulletins des Generalsekretariats sind: a. die Mitglieder und die Angestellten des Bundesgerichts; b. auf Wunsch: die ehemaligen Mitglieder des Bundesgerichts; c. auf Wunsch: die ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts, die im Zeitpunkt ihrer Pensionierung am Bundesgericht tätig waren. 3 Das Bulletin des Generalsekretariats bezweckt insbesondere die Information der Adressaten nach Absatz 2 betreffend: a. laufende Projekte am Bundesgericht; b. Organisatorisches betreffend das Bundesgericht; c. die Wahl von neuen Mitgliedern und die Anstellung von neuen Mitarbeitenden des Bundesgerichts; d. besondere Ereignisse, wie Geburtstage, Dienstjubiläen, Beförderungen, Geburten, Hochzeiten der aktuellen sowie der ehemaligen Mitglieder und Angestellten des Bundesgerichts. 4 Das Bulletin des Generalsekretariats kann im Rahmen von Absatz 3 Buchstabe a-d Personendaten von aktuellen, künftigen sowie ehemaligen Mitgliedern und Angestellten des Bundesgerichts enthalten. Es enthält keine besonders schützenswerten Personendaten. 5 Zu den Personendaten nach Absatz 4 gehören insbesondere: a. Namen und Vornamen; b. Titel; c. Geburtsdatum; d. Funktion; e. Abteilung- oder Dienst; f. Geschäftstelefonnummer; g. Daten betreffend einen Bürowechsel; h. Daten betreffend einen Abteilungswechsel; i. Daten betreffend den Austritt aus dem Bundesgericht. 6 Die Publikation der folgenden Personendaten im Bulletin des Generalsekretariats bedürfen des Einverständnisses der betroffenen Person: a. für künftige Angestellte des Bundesgerichts:1. Porträtfoto, 2. Daten betreffend die bisherige Anstellung; b. Daten betreffend eine Beförderung; c. Daten betreffend ein Dienstjubiläum; d. Daten betreffend die Eheschliessung (Datum, Name der Ehepartnerin oder des Ehepartners); e. Daten betreffend eine Geburt (Datum, Name des Kindes); f. runde und halbrunde Geburtstage von ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts. 7 Der Inhalt des Bulletins des Generalsekretriats wird von den Adressaten nach Absatz 2 vertraulich behandelt. 8 Der Inhalt des Bulletins des Generalsekretariats kann den Adressaten nach Absatz 2 durch ein geschütztes Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 798).
Art. 80f Bulletin des Generalsekretariats
1 Das Bulletin des Generalsekretariats ist ein Mitteilungsblatt des Bundesgerichts. 2 Die Adressaten des Bulletins des Generalsekretariats sind: a. die Mitglieder und die Angestellten des Bundesgerichts; b. auf Wunsch: die ehemaligen Mitglieder des Bundesgerichts; c. auf Wunsch: die ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts, die im Zeitpunkt ihrer Pensionierung am Bundesgericht tätig waren. 3 Das Bulletin des Generalsekretariats bezweckt insbesondere die Information der Adressaten nach Absatz 2 betreffend: a. laufende Projekte am Bundesgericht; b. Organisatorisches betreffend das Bundesgericht; c. die Wahl von neuen Mitgliedern und die Anstellung von neuen Mitarbeitenden des Bundesgerichts; d. besondere Ereignisse, wie Geburtstage, Dienstjubiläen, Beförderungen, Geburten, Hochzeiten der aktuellen sowie der ehemaligen Mitglieder und Angestellten des Bundesgerichts. 4 Das Bulletin des Generalsekretariats kann im Rahmen von Absatz 3 Buchstabe a-d Personendaten von aktuellen, künftigen sowie ehemaligen Mitgliedern und Angestellten des Bundesgerichts enthalten. Es enthält keine besonders schützenswerten Personendaten. 5 Zu den Personendaten nach Absatz 4 gehören insbesondere: a. Namen und Vornamen; b. Titel; c. Geburtsdatum; d. Funktion; e. Abteilung- oder Dienst; f. Geschäftstelefonnummer; g. Daten betreffend einen Bürowechsel; h. Daten betreffend einen Abteilungswechsel; i. Daten betreffend den Austritt aus dem Bundesgericht. 6 Die Publikation der folgenden Personendaten im Bulletin des Generalsekretariats bedürfen des Einverständnisses der betroffenen Person: a. für künftige Angestellte des Bundesgerichts:1. Porträtfoto, 2. Daten betreffend die bisherige Anstellung; b. Daten betreffend eine Beförderung; c. Daten betreffend ein Dienstjubiläum; d. Daten betreffend die Eheschliessung (Datum, Name der Ehepartnerin oder des Ehepartners); e. Daten betreffend eine Geburt (Datum, Name des Kindes); f. runde und halbrunde Geburtstage von ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts. 7 Der Inhalt des Bulletins des Generalsekretriats wird von den Adressaten nach Absatz 2 vertraulich behandelt. 8 Der Inhalt des Bulletins des Generalsekretariats kann den Adressaten nach Absatz 2 durch ein geschütztes Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 798).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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