Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 89a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Juni 2013
1 Die gemäss Artikel 15 Absatz 2 auf fünf Jahre geschlossenen Arbeitsverträge der Gerichtsschreiber dauern ab Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013 höchstens noch ein Jahr. Gerichtsschreiber, die keinen unbefristeten Vertrag erhalten, können verlangen, dass der bisherige fünfjährige Arbeitsvertrag vollständig zu Ende geführt wird.
2 Für die Berechnung der Treueprämie nach Artikel 46 Absatz 5 werden die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013 anerkannten Anstellungsjahre nach bisherigem Recht angerechnet.
3 Bei Aus- und Wiedereintritten der angestellten Person bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 BPG nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013 werden die bisherigen Anstellungsjahre für die Berechnung der Treueprämie nicht mehr angerechnet.
4 War die angestellte Person vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013 wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert, so wird die Dauer der Arbeitsverhinderung an die Frist von zwei Jahren nach Artikel 18a angerechnet.
5 Erreicht die angestellte Person die Dreimonatsfrist der mindestens hälftigen Wiederaufnahme der Arbeit nach Artikel 67 Absatz 5 des bisherigen Rechts erst nach Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013, so wird die Arbeitsverhinderung nicht unterbrochen.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Your change, as a redline
Art. 89a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Juni 2013
1 Die gemäss Artikel 15 Absatz 2 auf fünf Jahre geschlossenen Arbeitsverträge der Gerichtsschreiber dauern ab Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013 höchstens noch ein Jahr. Gerichtsschreiber, die keinen unbefristeten Vertrag erhalten, können verlangen, dass der bisherige fünfjährige Arbeitsvertrag vollständig zu Ende geführt wird.
2 Für die Berechnung der Treueprämie nach Artikel 46 Absatz 5 werden die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013 anerkannten Anstellungsjahre nach bisherigem Recht angerechnet.
3 Bei Aus- und Wiedereintritten der angestellten Person bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 BPG nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013 werden die bisherigen Anstellungsjahre für die Berechnung der Treueprämie nicht mehr angerechnet.
4 War die angestellte Person vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013 wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert, so wird die Dauer der Arbeitsverhinderung an die Frist von zwei Jahren nach Artikel 18a angerechnet.
5 Erreicht die angestellte Person die Dreimonatsfrist der mindestens hälftigen Wiederaufnahme der Arbeit nach Artikel 67 Absatz 5 des bisherigen Rechts erst nach Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013, so wird die Arbeitsverhinderung nicht unterbrochen.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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