641.52 OGS 1986, 96 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Zug über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 23. Dezember 19851 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden und der Regierungsrat des Kantons Zug vereinbaren: 1. Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten: a. des Kantons, b. der Gemeinde, c. der übrigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. 2. Die Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig.2 Sie wird rückwirkend ab 1. Januar 1985 angewendet. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. 1 OGS 1986, 96 2 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat die Vereinbarung 2. Dezember 1985, der Regierungsrat des Kantons Zug am 23. Dezember 1985 unterzeichnet
Law
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Zug über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Obwalden · 641.52 · intercantonal agreement
Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e943fe22b78f0510bfe319a230e0ab5691854cb308bdcbc7a91586710a418a65