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Bebauungsplan 78: Basel St. Alban-Vorstadt / Malzgasse / Lautengartenstrasse

Basel-Stadt · 731.150.078 · other

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1 provision

Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.078 Bebauungsplan 78: Basel St. Alban-Vorstadt / Malzgasse / Lautengartenstrasse (BP 78) Vom 21. Dezember 1961 (Stand 30. August 1990) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, erklärt für die Überbauung der Parzellen 1448(1), 641(2), 1447(2) und 1355(3) in Sektion V des Grundbuchs der Stadt Basel den Überbauungsplan Nr. 8254 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 28. Juli 1961 als verbindlich. Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/121.html Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.078 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.1961 30.08.1990 Erlass Erstfassung 1990 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.078 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.1961 30.08.1990 Erstfassung 1990 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.078 Basel St. Alban-Vorstadt / Malzgasse / Lautengartenstrasse GRB vom 21. Dezember 1961 1 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, erklärt für die Überbauung der Parzellen 14481, 6412, 14472 und 13553 in Sektion V des Grundbuchs der Stadt Basel den Überbauungsplan Nr. 8254 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 28. Juli 1961 als verbindlich. 2 Das Bauinspektorat wird ermächtigt, die für die Neubauten notwendige Anzahl von unter- und oberirdischen Parkierungsplätzen auf privatem Boden festzusetzen; die unterirdischen Garagen sind mit einer genügend tiefen Erdschicht zu überdecken und zu bepflanzen. Die im Plan Nr. 8254 grün dargestellten Freiflächen müssen erhalten und durch Dienstbarkeiten zugunsten des Kantons vor jeder späteren Überbauung gesichert werden. 3 Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Überbauungsplan zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird und die Ausnützungsziffer von 2,2 nicht überschritten wird. 1) Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/121.html 1) Abs. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

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