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Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn

Intercantonal · 1.9-4 · intercantonal agreement

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1 provision

Interkantonales Publikationsorgan iSR 1.9-4 Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn Erster Beitritt am: 24.04.1926 (Stand: 10.05.1926) Bemerkungen Kanton Bemerkungen Änderungs- und Beitrittstabelle Erstfassung: Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR 24.04.1926 10.05.1926 – Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle ZH 24.04.1926? 10.05.1926 OS 33, 271 und GS I, 717 TG 10.05.1926? 10.05.1926 181.33 Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (vom 24. April / 10. Mai 1926)1 Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Evangelische Kirchenrat des Kantons Thurgau haben folgende Bestimmungen vereinbart: 1. Die Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (im folgenden kurz Höfe genannt) werden kirchlich von der Kirchgemeinde Dussnang losgelöst und der Kirchgemeinde Sternenberg zugeteilt. 2. Als Angehörige der Kirchgemeinde Sternenberg haben die stimmberechtigten Einwohner der Höfe in der Kirchgemeinde Sternenberg volles Stimm- und Wahlrecht sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der Kirchgemeindegenossen. 3. 1 Die Steuerpflichtigen der Höfe übernehmen für die Jahre 1926 bis 1930 alljährlich einen Anteil von 7% des im Voranschlag ermittelten, durch Steuern zu deckenden Ausgabenüberschusses der Kirchgemeinde Sternenberg. 2 Für die folgenden Jahre erfolgt eine neue Festsetzung des thurgauischen Anteils. 3 Die Verteilung des thurgauischen Anteils auf die einzelnen Steuerpflichtigen der Höfe, der Steuerbezug und die Steuerablieferung sind Sache der evangelischen Kirchenvorsteherschaft Dussnang. 4 Die Steuerablieferung erfolgt alljährlich bis spätestens am 1. Oktober. 4. 1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. 2 Sie ist erstmals kündbar auf den 31. Dezember 1930 unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Von da an kann sie jeweilen auf Ende eines Jahres mit sechsmonatiger Frist gekündet werden. 1 OS 33, 271 und GS I, 717.

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