741.6001 Reglement über die Park-and-Ride- Anlage Zürich-Altstetten Stadtratsbeschluss vom 7. April 19761 1. Für die Park-and-Ride-Anlage Zürich-Altstetten werden kombinierte Parktickets und kombinierte Abonnemente ausgegeben. Diese berechtigen zur Benützung eines markierten Parkfeldes sowie zur Fahrt auf dem VBZ-Stadtnetz für eine Person. 2. In der Park-and-Ride-Anlage dürfen nur betriebsbereite, mit gültigen Kontrollschildern versehene Autos abgestellt werden. Sie dürfen in ihren Dimensionen, einschliesslich Ladung, die Grösse eines Parkfeldes nicht überschreiten. Es ist verboten, in der Anlage Material zu deponieren. 3. Den Verkehrssignalisationen, allfälligen besonderen Benützungsvorschriften sowie den Anordnungen des Kontrollpersonals ist Folge zu leisten. 4. Die Zu- und Wegfahrten dürfen nicht von Fussgängern benützt werden. Das Fahren mit Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern sowie die Ausführung von Reparatur- und Unterhaltsarbeiten ist in der ganzen Park-and-Ride-Anlage verboten. 5. Die Parkebenen sind nicht bewacht. Die Stadt Zürich haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigung der Fahrzeuge. 6. Widerhandlungen gegen Ziff. 1–4 dieses Reglements werden mit Busse bis zu Fr. 100.– bestraft. Fehlbare Personen können überdies entschädigungslos von der weiteren Benützung der Park-and-Ride-Anlage ausgeschlossen werden. 1 AS 36, 139.
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Reglement über die Park-and-Ride-Anlage Zürich-Altstetten Stadtratsbeschluss
Zürich (city) · 741.600 · decree
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