Verordnung über die sozialen Leistungsangebote
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 30
Weitere Abgeltungen 1 Die Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner des kantonalen Auftrags der Versorgungssicherheit erhalten zusätzlich zur Restkostenfinanzierung nach Artikel 29 eine Abgeltung, deren Höhe jährlich aufgrund von Normkosten festgelegt wird, a für die Aufgaben und Pflichten nach Artikel 27, b für die weiteren Leistungen, die sich aus dem Leistungsvertrag ergeben. 2 Die zusätzlichen Normkosten der Pflege für das Bereitstellen des gesamten Leistungsspektrums nach Artikel 27 betragen vor Abzug der Patientenbeteiligung: 1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 3.60 pro Stunde 2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 3.70 pro Stunde 3. * Grundpflege: CHF 2.20 pro Stunde 3 Spitex-Organisationen mit Leistungsvertrag werden somit für die Pflege insgesamt entschädigt mit: 1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 28.40 pro Stunde 2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 43.00 pro Stunde 3. * Grundpflege: CHF 43.50 pro Stunde 4. * Grundpflege durch angestellte Angehörige: CHF 14.50 pro Stunde 860.21 12 4 Die Normkosten für die Wegentschädigung der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner betragen: a für effektive Sachkosten: CHF 0.70 pro Kilometer (max. 5 km im Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal), b für effektive Personalkosten: CHF 0.726 pro Minute (max. 15 min. im Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal). 5 Die Abgeltung der geografischen Komponente der Versorgungssicherheit pro Versorgungsperimeter berechnet sich aus der Summe a der Pauschale von CHF 5 pro Einwohnerin oder Einwohner im Versorgungsperimeter und b des Ausgleichs der geografischen Lage mittels eines GEO-Koeffizienten von CHF 8148, multipliziert mit der Länge der Kantons- und Gemeindestrassen in Metern sowie dividiert durch die Einwohnerzahl im Versorgungsperimeter. 6 Bei mehreren Leistungsverträgen im gleichen Versorgungsperimeter wird die Abgeltung gemäss Absatz 5 nach anerkannten abgerechneten KLV-Pflegestunden anteilig auf die betroffenen Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner aufgeteilt. *
Art. 30
Weitere Abgeltungen 1 Die Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner des kantonalen Auftrags der Versorgungssicherheit erhalten zusätzlich zur Restkostenfinanzierung nach Artikel 29 eine Abgeltung, deren Höhe jährlich aufgrund von Normkosten festgelegt wird, a für die Aufgaben und Pflichten nach Artikel 27, b für die weiteren Leistungen, die sich aus dem Leistungsvertrag ergeben. 2 Die zusätzlichen Normkosten der Pflege für das Bereitstellen des gesamten Leistungsspektrums nach Artikel 27 betragen vor Abzug der Patientenbeteiligung: 1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 3.60 pro Stunde 2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 3.70 pro Stunde 3. * Grundpflege: CHF 2.20 pro Stunde 3 Spitex-Organisationen mit Leistungsvertrag werden somit für die Pflege insgesamt entschädigt mit: 1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 28.40 pro Stunde 2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 43.00 pro Stunde 3. * Grundpflege: CHF 43.50 pro Stunde 4. * Grundpflege durch angestellte Angehörige: CHF 14.50 pro Stunde 860.21 12 4 Die Normkosten für die Wegentschädigung der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner betragen: a für effektive Sachkosten: CHF 0.70 pro Kilometer (max. 5 km im Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal), b für effektive Personalkosten: CHF 0.726 pro Minute (max. 15 min. im Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal). 5 Die Abgeltung der geografischen Komponente der Versorgungssicherheit pro Versorgungsperimeter berechnet sich aus der Summe a der Pauschale von CHF 5 pro Einwohnerin oder Einwohner im Versorgungsperimeter und b des Ausgleichs der geografischen Lage mittels eines GEO-Koeffizienten von CHF 8148, multipliziert mit der Länge der Kantons- und Gemeindestrassen in Metern sowie dividiert durch die Einwohnerzahl im Versorgungsperimeter. 6 Bei mehreren Leistungsverträgen im gleichen Versorgungsperimeter wird die Abgeltung gemäss Absatz 5 nach anerkannten abgerechneten KLV-Pflegestunden anteilig auf die betroffenen Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner aufgeteilt. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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