Propose a change

Verordnung über die sozialen Leistungsangebote

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 68

Rechnungslegung und Kostenrechnung in Heimen 1 In Heimen, insbesondere in Heimen im Bereich Pflege, Behinderung und Sucht, erfolgt die Rechnungslegung nach den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER), sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 2 Pflegeheime führen eine Kostenrechnung nach der eidgenössischen Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)4). 3 Pflegeheime, die auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt sind, führen ihre Kostenrechnung nach den folgenden Vorgaben in den jeweils aktuellen Fassungen von: a Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CURAVIVA Schweiz, b Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CU- RAVIVA Schweiz und c Anleitung Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CURAVIVA Schweiz. 4 Die Kostenrechnung für Heime im Behinderten- oder Suchtbereich ist nach den Vorgaben des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA Schweiz) zu führen, sofern mehrere Angebote oder Standorte geführt werden. 4) SR 832.104 27 860.21

Your change, as a redline

Art. 68

Rechnungslegung und Kostenrechnung in Heimen 1 In Heimen, insbesondere in Heimen im Bereich Pflege, Behinderung und Sucht, erfolgt die Rechnungslegung nach den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER), sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 2 Pflegeheime führen eine Kostenrechnung nach der eidgenössischen Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)4). 3 Pflegeheime, die auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt sind, führen ihre Kostenrechnung nach den folgenden Vorgaben in den jeweils aktuellen Fassungen von: a Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CURAVIVA Schweiz, b Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CU- RAVIVA Schweiz und c Anleitung Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CURAVIVA Schweiz. 4 Die Kostenrechnung für Heime im Behinderten- oder Suchtbereich ist nach den Vorgaben des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA Schweiz) zu führen, sofern mehrere Angebote oder Standorte geführt werden. 4) SR 832.104 27 860.21

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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