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Förderrichtlinie Biodiversität und Klimaanpassung

Baar · 7.3-1 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Fachmännische Beratung zu naturnaher Pflege und Umgebungsgestaltung
  4. Art. 4 Umwandlung biodiversitätsarmer Flächen in naturnahe Lebensräume
  5. Art. 5 Fachgerechte Entfernung und Entsorgung von invasiven Neophyten
  6. Art. 6 Neupflanzung von standortgerechten und klimawirksamen Hochstammbäumen mit biodiversitätsförderndem Potenzial
  7. Art. 7 Entsiegelung von Flächen
  8. Art. 8 Spezielles Engagement
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

1 Diese Richtlinie bezweckt: a) die Förderung der Biodiversität b) die Förderung der Anpassung an den Klimawandel c) die Information und Beratung im Zusammenhang mit der Förderung der Biodiversität und der Klimaanpassung 2 Zu diesen Zwecken können Förderbeiträge ausgerichtet, Förderprogramme und Aktionen durchgeführt oder unterstützt, logistische Unterstützung sowie Information und Beratung angeboten werden. 3 Es werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn die gewählte Lösung bereits gesetzlich oder im Rahmen eines Bebauungsplans oder in der Baubewilligung vorgeschrieben ist. 4 Diese Richtlinie gilt für Fördermassnahmen auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Baar. Förderungsmassnahmen gemeindeübergreifender Natur können unterstützt werden, wenn sie auch für die Einwohnergemeinde von Nutzen sind. Massnahmen bei öffentlichen Bauten und Anlagen sind nicht förderberechtigt.

Art. 2

1 Die Fachstelle Energie / Umwelt beurteilt die Fördergegenstände und ihre förderfähigen Massnahmen nach pflichtgemässem Ermessen. Massgebend für die Beurteilung ist insbesondere die Qualität der vorgesehenen Massnahmen. 2 Die Fördergegenstände in Artikel 3 bis 6 können einzeln oder kombiniert berücksichtigt werden, sofern dies aus fachlicher Sicht sinnvoll erscheint. Der gemeindliche Beitrag beträgt maximal CHF 25‘000.- pro Grundstück bzw. Gesamtüberbauung.

Art. 3 Fachmännische Beratung zu naturnaher Pflege und Umgebungsgestaltung

1 Unterstützt wird eine fachliche Beratung mit einem Beitrag von bis zu CHF 200.-. 2 Das Beratungsgespräch muss mit einem offiziellen Formular protokolliert werden. Dieses stellt die Grundlage dar für den Fördergegenstand gemäss Art. 4.

Art. 4 Umwandlung biodiversitätsarmer Flächen in naturnahe Lebensräume

1 Voraussetzung für eine Förderung ist eine Beratung gemäss Art. 3. 2 Gefördert wird die ökologische Aufwertung von biodiversitätsarmen Flächen durch deren Umwandlung in naturnahe, standortgerechte Lebensräume. 3 Als biodiversitätsarme Flächen gelten insbesondere: a) intensiv gepflegte Rasenflächen b) Schotter-/Steingärten und Kiesflächen ohne ökologische Funktion c) Artenarme Sichtschutzhecken und/oder Formschnitthecken in Monokulturform d) teilversiegelte und versiegelte Flächen 4 Die Umwandlung umfasst insbesondere folgende Massnahmen: a) Anlage einer artenreichen Wiese mit Ansaat mittels regionalen Saatgutes b) Pflanzung einheimischer, strukturreicher Hecken mit naturnahem Unterwuchs c) Anlage einer naturnahen Staudenbepflanzung mit überwiegend einheimischen Arten d) Anlage eines naturnahen Gartens mit diversen biodiversitätsfördernden Elementen, wie die in Abs. 4 lit. a bis c beschriebenen Elemente, Kleinstrukturen, Teich/Tümpel, Hochstammbäume, etc. 5 Für umgewandelte Flächen kann ein Förderbeitrag bis zu CHF 50.- pro Quadratmeter ausgerichtet werden. 6 Das Saatgut bzw. Pflanzgut muss in der Schweiz produziert worden sein. 7 Das Pflanzgut einheimischer Arten muss auf Basis von Saatgut regionaler Provenienz produziert worden sein.

Art. 5 Fachgerechte Entfernung und Entsorgung von invasiven Neophyten

1 Unterstützt wird die fachgerechte und gesetzeskonforme Entfernung und Entsorgung von Pflanzen, die auf der Liste der invasiven oder potenziell invasiven Neophyten der Schweiz stehen. 2 Die Einwohnergemeinde beteiligt sich in der Regel mit einem Anteil von 50% und maximal mit CHF 1'000.- an den Kosten für die Entfernung und Entsorgung. 3 Eine Förderung entfällt, wenn die Entfernung invasiver Neophyten verfügt wird, und ebenso bei bekämpfungspflichtigen, verbotenen invasiven Neophyten gemäss Anhang 2.1 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911). 4 Der Förderbeitrag gilt in der Regel für einmalige Initialmassnahmen. Die Begünstigten verpflichten sich, das langfristige Wiederaufkommen von invasiven Neophyten zu verhindern. Bei besonders hartnäckigem Befall können Förderbeiträge auch für mehrfache und längerfristige Bekämpfungsmassnahmen gesprochen werden.

Art. 6 Neupflanzung von standortgerechten und klimawirksamen Hochstammbäumen mit biodiversitätsförderndem Potenzial

1 Unterstützt wird die Neupflanzung von standortgerechten Hochstammbäumen. 2 Der Förderbeitrag beträgt pauschal bis zu CHF 500.- pro neu gepflanztem Baum. Die förderfähigen Baumarten werden durch die Fachstelle Energie / Umwelt festgelegt. 3 Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen gelten ebenso die Bestimmungen der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13).

Art. 7 Entsiegelung von Flächen

1 Gefördert wird die Entsiegelung und Umwandlung versiegelter Flächen in teilversiegelte oder unversiegelte Flächen. 2 Als teilversiegelte Flächen gelten sickerfähige Beläge mit Materialien wie Rasengittersteine oder Verbundsteine. 3 Für entsiegelte Flächen kann ein Förderbeitrag von bis zu CHF 50.- pro Quadratmeter ausgerichtet werden.

Art. 8 Spezielles Engagement

1 Auf Antrag können spezielle Massnahmen gefördert werden, die durch die in Art. 4 bis 7 definierten förderfähigen Massnahmen nicht repräsentiert werden, und wesentlich zur Förderung der Biodiversität und Klimaanpassung beitragen. Die Beitragshöhe wird durch die Fachstelle Energie / Umwelt nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt.

Art. 9

1 Die Ausrichtung von Förderbeiträgen ist in der Regel an eine Beratung vor Ort durch eine anerkannte Fachperson gebunden. 2 Gesuche um Beiträge müssen der Abteilung Planung / Bau der Einwohnergemeinde Baar mittels Gesuchsformular vor Realisierung des Vorhabens eingereicht werden. 3 Bauvorhaben werden in der Regel nur beratend begleitet. Dies bedeutet, dass keine Fördermittel an Massnahmen geleistet werden, für die eine gesetzliche und mit der Baubewilligung festgesetzte öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. 4 Die Gewährung eines Förderbeitrages entbindet nicht von der Einholung der notwendigen öffentlich oder privatrechtlichen Genehmigungen. 5 Die Empfänger/-innen von Fördermitteln verpflichten sich, den langfristigen Erfolg der umgesetzten Massnahmen durch einen fachgerechten Unterhalt zu sichern. 6 Aufgrund der Prüfung des Gesuches entscheidet die Fachstelle Energie / Umwelt nach pflichtgemässem Ermessen über die Förderzusage. 7 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt nach Fertigstellung und Kontrolle der Ausführung. 8 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge. Förderbeiträge können ausserdem nur so lange gewährt werden, als das jährlich genehmigte Budget noch nicht ausgeschöpft ist. Bei ausgeschöpftem Budget kann die Auszahlung auf das folgende Jahr verschoben werden. 9 Die Beitragszusage verfällt, wenn die Fertigstellung nicht innert 18 Monaten nach der Beitragszusicherung erfolgt. Wird ein Projekt nicht oder nicht in der angegebenen Art oder Zeit ausgeführt, ist die Fachstelle Energie / Umwelt umgehend zu benachrichtigen. 10 Beiträge, die durch falsche oder irreführende Angaben erwirkt wurden, sind nach erstmaliger Aufforderung innert 30 Tagen zurückzuerstatten.

Art. 10

1 Zur Finanzierung der Förderbeiträge nach Artikel 3 bis 8 wird jährlich ein Betrag ins Budget aufgenommen. Mit der Genehmigung des ordentlichen Gemeindebudgets an der Gemeindeversammlung wird jeweils auch die Summe für die Energieförderbeiträge vom Souverän bewilligt.

Art. 11

1 Die Abteilung Planung / Bau informiert die Bevölkerung im Auftrag des Gemeinderates gemäss Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) Baar über Klima-, Biodiversitäts- und Landschaftsfragen allgemein, Förderbeiträge sowie geplante und durchgeführte Aktionen. Geförderte Projekte können durch die Einwohnergemeinde in der Kommunikationsarbeit erwähnt werden.

Art. 12

1 MIt dem Vollzug dieser Richtlinie wird die Abteilung Planung / Bau beauftragt.

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