Satzung des Weltpostvereins
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12 Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Verfahren
1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten. 2. Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des Vereins beantragen. 3. Der Beitritt zum bzw. der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Verträgen des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung bzw. der Aufnahmeantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten, der entweder den Mitgliedsländern den erfolgten Beitritt notifiziert oder deren Stellungnahme zum eingebrachten Antrag einholt. 4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt in der Eigenschaft als Mitgliedsland zugelassen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Ist die Antwort eines Mitgliedlands nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Konsultation beim Internationalen Büro eingegangen, so gilt dies als Stimmenthaltung. Die oben genannten Antworten, die auf physischem oder sicherem elektronischen Weg beim Internationalen Büro einzureichen sind, müssen von einer ordnungsgemäss ermächtigten Vertreterin oder von einem ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Regierungsbehörde des betreffenden Mitgliedslands unterzeichnet werden. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich der Ausdruck «sicherer elektronischer Weg» auf jedes elektronische Mittel zur Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten, das die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten bei der Einreichung der oben genannten Antworten durch ein Mitgliedsland gewährleistet. 5. Der Beitritt bzw. die Aufnahme als Mitglied wird den Regierungen der Mitgliedsländer vom Generaldirektor des Internationalen Büros notifiziert. Der Beitritt bzw. die Aufnahme wird mit dem Tag dieser Notifikation wirksam. Ursprünglich Art. 11 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 und Washington 1989. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Genf 2008. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
Art. 12 Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Verfahren
1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten. 2. Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des Vereins beantragen. 3. Der Beitritt zum bzw. der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Verträgen des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung bzw. der Aufnahmeantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten, der entweder den Mitgliedsländern den erfolgten Beitritt notifiziert oder deren Stellungnahme zum eingebrachten Antrag einholt. 4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt in der Eigenschaft als Mitgliedsland zugelassen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Ist die Antwort eines Mitgliedlands nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Konsultation beim Internationalen Büro eingegangen, so gilt dies als Stimmenthaltung. Die oben genannten Antworten, die auf physischem oder sicherem elektronischen Weg beim Internationalen Büro einzureichen sind, müssen von einer ordnungsgemäss ermächtigten Vertreterin oder von einem ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Regierungsbehörde des betreffenden Mitgliedslands unterzeichnet werden. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich der Ausdruck «sicherer elektronischer Weg» auf jedes elektronische Mittel zur Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten, das die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten bei der Einreichung der oben genannten Antworten durch ein Mitgliedsland gewährleistet. 5. Der Beitritt bzw. die Aufnahme als Mitglied wird den Regierungen der Mitgliedsländer vom Generaldirektor des Internationalen Büros notifiziert. Der Beitritt bzw. die Aufnahme wird mit dem Tag dieser Notifikation wirksam. Ursprünglich Art. 11 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 und Washington 1989. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Genf 2008. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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