Satzung des Weltpostvereins
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Change 1
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1. Im Rahmen der Verträge des Vereins gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1 Postdienst: Sämtliche internationale Leistungen der Post, deren Umfang durch die Verträge des Vereins festgelegt und geregelt wird. Mit diesen Leistungen ist im Wesentlichen die Verpflichtung verbunden, bestimmten sozialen und wirtschaftlichen Bestrebungen der Mitgliedsländer durch Einsammeln, Bearbeiten, Weiterleiten und Zustellen der Postsendungen zu entsprechen. 1.2 Mitgliedsland: Land, das die in Artikel 3 der Satzung genannten Bedingungen erfüllt. 1.3 Einheitliches Postgebiet (ein und dasselbe Postgebiet): Verpflichtung der Vertragsparteien der WPV-Verträge, vorbehaltlich der in diesen Verträgen genannten Bedingungen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit den Austausch der Postsendungen unter Wahrung der Freiheit des Durchgangs sicherzustellen und Postsendungen, die aus anderen Ländern stammen und durch ihr Land geleitet werden, genauso zu behandeln wie ihre eigenen Postsendungen. 1.4 Freiheit des Durchgangs: Grundsatz, dass ein vermittelndes Mitgliedsland vorbehaltlich der in den Verträgen des Vereins genannten Bedingungen verpflichtet ist, den Transport der ihm im Durchgangsverkehr nach einem anderen Mitgliedsland übergebenen Postsendungen zu gewährleisten und die Postsendungen dabei wie Inlandspost zu behandeln. 1.5 Postsendung: Oberbegriff zur Bezeichnung jeder vom benannten Betreiber eines Mitgliedslands durchgeführten Beförderung (Briefsendung, Postpaket, Postanweisung usw.), wie sie im Weltpostvertrag, in den Abkommen des Vereins (nach Art. 21 der Satzung) und in ihren jeweiligen Ergänzenden Bestimmungen beschrieben ist. 1.6 Benannter Betreiber: Jede staatliche oder nichtstaatliche Stelle, die vom Mitgliedsland offiziell zur Sicherstellung des Betriebs der Postdienste und zur Erfüllung der sich aus den Verträgen des Vereins ergebenden Pflichten auf seinem Gebiet ernannt worden ist. 1.7 Vorbehalt: Ein Vorbehalt ist eine Ausnahmeregelung, durch die ein Mitgliedsland die Rechtswirkung einer Klausel aus einem der Verträge, mit Ausnahme der Satzung und der Allgemeinen Verfahrensordnung, in seiner Anwendung auf dieses Mitgliedsland ausschliessen oder abändern will. Jeder Vorbehalt muss mit Ziel und Zweck des Vereins gemäss Präambel und Artikel 1 der Satzung vereinbar sein. Er ist ordnungsgemäss zu begründen und muss mit der für die Genehmigung des betreffenden Vertrages erforderlichen Mehrheit angenommen und in sein Schlussprotokoll aufgenommen werden. Ursprünglich Art. 1bis (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Eingeführt am Kongress von Bukarest 2004. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016. Abgeändert am Kongress von Genf 2008. Ursprünglich Abs. 1.6bis (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Der ursprüngliche Abs. 1.5 wurde am Kongress von Abidjan 2021 aufgehoben. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Eingeführt am Kongress von Istanbul 2016. Ursprünglich Abs. 1.7 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Der ursprüngliche Abs. 1.6 wurde am Kongress von Istanbul 2016 aufgehoben. Abgeändert am Kongress von Genf 2008. Ursprünglich Abs. 1.8 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1. Im Rahmen der Verträge des Vereins gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1 Postdienst: Sämtliche internationale Leistungen der Post, deren Umfang durch die Verträge des Vereins festgelegt und geregelt wird. Mit diesen Leistungen ist im Wesentlichen die Verpflichtung verbunden, bestimmten sozialen und wirtschaftlichen Bestrebungen der Mitgliedsländer durch Einsammeln, Bearbeiten, Weiterleiten und Zustellen der Postsendungen zu entsprechen. 1.2 Mitgliedsland: Land, das die in Artikel 3 der Satzung genannten Bedingungen erfüllt. 1.3 Einheitliches Postgebiet (ein und dasselbe Postgebiet): Verpflichtung der Vertragsparteien der WPV-Verträge, vorbehaltlich der in diesen Verträgen genannten Bedingungen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit den Austausch der Postsendungen unter Wahrung der Freiheit des Durchgangs sicherzustellen und Postsendungen, die aus anderen Ländern stammen und durch ihr Land geleitet werden, genauso zu behandeln wie ihre eigenen Postsendungen. 1.4 Freiheit des Durchgangs: Grundsatz, dass ein vermittelndes Mitgliedsland vorbehaltlich der in den Verträgen des Vereins genannten Bedingungen verpflichtet ist, den Transport der ihm im Durchgangsverkehr nach einem anderen Mitgliedsland übergebenen Postsendungen zu gewährleisten und die Postsendungen dabei wie Inlandspost zu behandeln. 1.5 Postsendung: Oberbegriff zur Bezeichnung jeder vom benannten Betreiber eines Mitgliedslands durchgeführten Beförderung (Briefsendung, Postpaket, Postanweisung usw.), wie sie im Weltpostvertrag, in den Abkommen des Vereins (nach Art. 21 der Satzung) und in ihren jeweiligen Ergänzenden Bestimmungen beschrieben ist. 1.6 Benannter Betreiber: Jede staatliche oder nichtstaatliche Stelle, die vom Mitgliedsland offiziell zur Sicherstellung des Betriebs der Postdienste und zur Erfüllung der sich aus den Verträgen des Vereins ergebenden Pflichten auf seinem Gebiet ernannt worden ist. 1.7 Vorbehalt: Ein Vorbehalt ist eine Ausnahmeregelung, durch die ein Mitgliedsland die Rechtswirkung einer Klausel aus einem der Verträge, mit Ausnahme der Satzung und der Allgemeinen Verfahrensordnung, in seiner Anwendung auf dieses Mitgliedsland ausschliessen oder abändern will. Jeder Vorbehalt muss mit Ziel und Zweck des Vereins gemäss Präambel und Artikel 1 der Satzung vereinbar sein. Er ist ordnungsgemäss zu begründen und muss mit der für die Genehmigung des betreffenden Vertrages erforderlichen Mehrheit angenommen und in sein Schlussprotokoll aufgenommen werden. Ursprünglich Art. 1bis (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Eingeführt am Kongress von Bukarest 2004. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016. Abgeändert am Kongress von Genf 2008. Ursprünglich Abs. 1.6bis (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Der ursprüngliche Abs. 1.5 wurde am Kongress von Abidjan 2021 aufgehoben. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Eingeführt am Kongress von Istanbul 2016. Ursprünglich Abs. 1.7 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Der ursprüngliche Abs. 1.6 wurde am Kongress von Istanbul 2016 aufgehoben. Abgeändert am Kongress von Genf 2008. Ursprünglich Abs. 1.8 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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