Propose a change

Satzung des Weltpostvereins

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 20 Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer

1. Jeder Kongress setzt die folgenden Höchstbeträge fest: 1.1 die jährlichen Ausgaben des Vereins; 1.2 die Ausgaben für das Zusammentreten des nächsten Kongresses. 2. Der Höchstbetrag nach Absatz 1 darf unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung nötigenfalls überschritten werden. 3. Die Ausgaben des Vereins, einschliesslich der allfälligen Ausgaben nach Absatz 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hierfür wählt jedes Mitgliedsland die Beitragsklasse, in die es nach den entsprechenden Bestimmungen in der Allgemeinen Verfahrensordnung eingeteilt werden möchte. Die Beitragsklassen werden in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt. 4. Beim Beitritt zum bzw. der Aufnahme in den Verein gemäss Artikel 12 wählt das betreffende Land die Beitragsklasse, in die es zum Zweck der Deckung der Vereinsausgaben, ebenfalls nach den entsprechenden Bestimmungen in der Allgemeinen Verfahrensordnung, eingeteilt werden möchte. Ursprünglich Art. 21 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969, Lausanne 1974 und Washington 1989. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

Your change, as a redline

Art. 20 Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer

1. Jeder Kongress setzt die folgenden Höchstbeträge fest: 1.1 die jährlichen Ausgaben des Vereins; 1.2 die Ausgaben für das Zusammentreten des nächsten Kongresses. 2. Der Höchstbetrag nach Absatz 1 darf unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung nötigenfalls überschritten werden. 3. Die Ausgaben des Vereins, einschliesslich der allfälligen Ausgaben nach Absatz 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hierfür wählt jedes Mitgliedsland die Beitragsklasse, in die es nach den entsprechenden Bestimmungen in der Allgemeinen Verfahrensordnung eingeteilt werden möchte. Die Beitragsklassen werden in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt. 4. Beim Beitritt zum bzw. der Aufnahme in den Verein gemäss Artikel 12 wählt das betreffende Land die Beitragsklasse, in die es zum Zweck der Deckung der Vereinsausgaben, ebenfalls nach den entsprechenden Bestimmungen in der Allgemeinen Verfahrensordnung, eingeteilt werden möchte. Ursprünglich Art. 21 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969, Lausanne 1974 und Washington 1989. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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