Satzung des Weltpostvereins
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Change 1
Art. 21 Verträge des Vereins
1. Die Satzung ist der Grundvertrag des Vereins. Er enthält die grundlegenden Bestimmungen des Vereins; Vorbehalte dazu sind nicht zulässig. 2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen über die Anwendung der Satzung und über die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich; Vorbehalte dazu sind nicht zulässig. 3. Der Weltpostvertrag und die Ergänzenden Bestimmungen enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den Postdienst. Diese Verträge sind für alle Mitgliedsländer verbindlich. Die Mitgliedsländer sorgen dafür, dass ihre benannten Betreiber die sich aus dem Weltpostvertrag und seinen Ergänzenden Bestimmungen ergebenden Pflichten erfüllen. 4. Die Abkommen des Vereins und ihre Ergänzenden Bestimmungen definieren und regeln jeweils andere Postdienste als die im Weltpostvertrag und seinen Ergänzenden Bestimmungen definierten und geregelten Postdienste zwischen den Mitgliedsländern, die Vertragsparteien sind. Sie sind nur für diese Mitgliedsländer verbindlich. Die Unterzeichnermitgliedsländer sorgen dafür, dass ihre benannten Betreiber die sich aus den Abkommen des Vereins und ihren Ergänzenden Bestimmungen ergebenden Pflichten erfüllen. 5. Die Ergänzenden Bestimmungen, welche die für die Durchführung des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins erforderlichen Vorschriften enthalten, werden vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Kongresses festgelegt. 6. Die Schlussprotokolle, die den in den Absätzen 3–5 genannten Verträgen des Vereins gegebenenfalls beigefügt sind, enthalten die Vorbehalte zu diesen Verträgen. Ursprünglich Art. 22 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004. Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Beijing 1999. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Genf 2008. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert an den Kongressen von Washington 1989, Seoul 1994 und Beijing 1999.
Art. 21 Verträge des Vereins
1. Die Satzung ist der Grundvertrag des Vereins. Er enthält die grundlegenden Bestimmungen des Vereins; Vorbehalte dazu sind nicht zulässig. 2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen über die Anwendung der Satzung und über die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich; Vorbehalte dazu sind nicht zulässig. 3. Der Weltpostvertrag und die Ergänzenden Bestimmungen enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den Postdienst. Diese Verträge sind für alle Mitgliedsländer verbindlich. Die Mitgliedsländer sorgen dafür, dass ihre benannten Betreiber die sich aus dem Weltpostvertrag und seinen Ergänzenden Bestimmungen ergebenden Pflichten erfüllen. 4. Die Abkommen des Vereins und ihre Ergänzenden Bestimmungen definieren und regeln jeweils andere Postdienste als die im Weltpostvertrag und seinen Ergänzenden Bestimmungen definierten und geregelten Postdienste zwischen den Mitgliedsländern, die Vertragsparteien sind. Sie sind nur für diese Mitgliedsländer verbindlich. Die Unterzeichnermitgliedsländer sorgen dafür, dass ihre benannten Betreiber die sich aus den Abkommen des Vereins und ihren Ergänzenden Bestimmungen ergebenden Pflichten erfüllen. 5. Die Ergänzenden Bestimmungen, welche die für die Durchführung des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins erforderlichen Vorschriften enthalten, werden vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Kongresses festgelegt. 6. Die Schlussprotokolle, die den in den Absätzen 3–5 genannten Verträgen des Vereins gegebenenfalls beigefügt sind, enthalten die Vorbehalte zu diesen Verträgen. Ursprünglich Art. 22 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004. Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Beijing 1999. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Genf 2008. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert an den Kongressen von Washington 1989, Seoul 1994 und Beijing 1999.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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