Satzung des Weltpostvereins
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 29 Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen des Vereins
1. In der Allgemeinen Verfahrensordnung, im Vertrag und in den Abkommen des Vereins sind die Bedingungen festgelegt, die bei Annahme der jeweils einschlägigen Vorschläge eingehalten werden müssen. 2. Änderungen der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten zu dem vom Kongress festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Unbeschadet der rechtlichen Verbindlichkeit der genannten Verträge des Vereins nach Artikel 21 ratifizieren die Mitgliedsländer die genannten Änderungen so bald wie möglich, nehmen sie an, genehmigen sie oder schliessen sich ihnen an. Mit den betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden wird nach Artikel 25 verfahren. Diese Bestimmung gilt auch entsprechend für jede zwischen zwei Kongressen angenommene Änderung des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins. Ursprünglich Art. 31 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Abgeändert am Kongress von Hamburg 1984. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
Art. 29 Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen des Vereins
1. In der Allgemeinen Verfahrensordnung, im Vertrag und in den Abkommen des Vereins sind die Bedingungen festgelegt, die bei Annahme der jeweils einschlägigen Vorschläge eingehalten werden müssen. 2. Änderungen der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten zu dem vom Kongress festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Unbeschadet der rechtlichen Verbindlichkeit der genannten Verträge des Vereins nach Artikel 21 ratifizieren die Mitgliedsländer die genannten Änderungen so bald wie möglich, nehmen sie an, genehmigen sie oder schliessen sich ihnen an. Mit den betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden wird nach Artikel 25 verfahren. Diese Bestimmung gilt auch entsprechend für jede zwischen zwei Kongressen angenommene Änderung des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins. Ursprünglich Art. 31 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364). Abgeändert am Kongress von Hamburg 1984. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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