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17 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Die Taxordnung regelt:
a. die Aufnahme von ambulanten und stationären Patientinnen und
Patienten in das Kantonsspital Winterthur (KSW) sowie
b. die Erhebung von Gebühren für die vom KSW erbrachten Leistungen.
2 Sie gilt nicht für die Leistungsverrechnung im Rahmen von:
a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
b. Vereinbarungen zwischen dem KSW und Versicherern, Amtsstellen
oder anderen Taxgarantinnen und Taxgaranten (Garantinnen und
Garanten),
c. Vereinbarungen gemäss § 8 Ziff. 8 lit. c KSWG.
Ergänzende
§ 2 Vorschriften
Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom
30. Juni 19664 kommt ergänzend zur Anwendung.
Patientinnen
§ 3 und Patienten
1 Als Patientinnen und Patienten gelten alle Personen, die im
KSW behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung im KSW oder im Rahmen
eines Massnahmenvollzugs gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19379 behandelt werden.
2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.
813.165 TO KSW
Behandlungsarten
§ 4. 1 Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt ambulant oder stationär.
2 Behandlungen gelten als stationär, wenn die Voraussetzungen von
Art. 3der
Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und
die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime
in der Krankenversicherung12 erfüllt sind, insbesondere Behandlungen
im KSW:
a. von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Therapie und Pflege,
b. von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein
Bett belegt wird,
c. bei Überweisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen.
3 Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.
§ 5 Wohnsitz
1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohnsitz wie folgt unterschieden:
a. Zürcherische Patientinnen und Patienten (Kategorie A) sind Personen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben oder
die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni
19817 beanspruchen können.
b. Schweizerische Patientinnen und Patienten (Kategorie B) sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen
gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG)11. Die Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im Anwendungsbereich dieser Taxordnung liegen.
c. Ausländische Patientinnen und Patienten (Kategorie C) sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht gleichzeitig unter lit. a oder b fallen.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten oder stationären Behandlung im Spital.
B. Aufnahme von Patientinnen und Patienten
§ 6 Grundsatz
1 Das KSW nimmt Patientinnen und Patienten im Rahmen
seiner personellen und infrastrukturellen Kapazitäten nach Massgabe
der medizinischen Dringlichkeit auf.
2 Bei gleicher medizinischer Dringlichkeit haben Patientinnen und
Patienten der Kategorie A sowie sozialversicherte schweizerische Patientinnen und Patienten der Kategorie B aus Kantonen, die dem Spital
einen Leistungsauftrag erteilt haben, Vorrang.
TO KSW 813.165
3 Das KSW behandelt ausländische Patientinnen und Patienten
der Kategorie C in der Regel in der halbprivaten oder privaten Abteilung.
§ 7 Aufnahmeformalitäten
1 Die Patientin oder der Patient legt spätestens bei der Aufnahme das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular und die Dokumente gemäss der Eintrittscheckliste vor.
2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder
bei Notfällen nicht innert drei Arbeitstagen nachgereicht, kann das
KSW einen Kostenvorschuss verlangen.
3 Die Kosten für die Abklärungen des KSW gehen zulasten der
Patientinnen und Patienten. Die Höhe der Kosten bestimmt sich gemäss
§ 14.
4 Das KSW klärt den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten bei
der Aufnahme oder bei Notfällen unmittelbar im Anschluss ab. Bei
zürcherischen Patientinnen und Patienten kann es hierfür Daten der
kantonalen Einwohnerdatenplattform beiziehen.
Ablehnung von
Patientinnen
§ 8 und Patienten
1 Hat das KSW gegenüber einer Person ausstehende Forderungen, wird die Person nur dann aufgenommen, wenn sie den mutmasslichen Rechnungsbetrag für ihre Behandlung sicherstellt.
2 Ist die Behandlung in einem anderen Spital möglich, insbesondere
in einem des Wohnkantons, kann eine Person abgewiesen werden.
3 Die Aufnahme aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, insbesondere bei medizinischen Notfällen, bleibt vorbehalten.
C. Leistungskategorien
Ambulante
§ 9 Behandlung
1 Bei ambulanter Behandlung erbringt das KSW Leistungen
der Grundversicherung nach den Standards der Sozialversicherungen
nach dem KVG, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)13, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG)10 und dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992
über die Militärversicherung (MVG)14 (ambulant Grundversicherung).
Dabei gelten die Vorgaben über den Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG.
2 Das KSW kann folgende Leistungen anbieten, die über diese Standards hinausgehen oder für die keine Standards bestehen:
a. Mehr- und Zusatzleistungen (ambulant VVG).
b. Selbstzahlerleistungen (ambulant Selbstzahler).
813.165 TO KSW
Stationäre
§ 10 Behandlung
1 Bei der allgemeinen stationären Behandlung erbringt das
KSW Leistungen der Grundversicherung nach den Standards der Sozialversicherungen nach dem KVG, dem UVG, dem IVG und dem MVG
(stationär Grundversicherung). Dabei gelten die Vorgaben über den
Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG.
2 Das KSW kann folgende Leistungen anbieten, die über diese Standards hinausgehen oder für die keine Standards bestehen:
a. Mehr- und Zusatzleistungen (stationär VVG).
b. Selbstzahlerleistungen (stationär Selbstzahler).
D. Abgeltung der Leistungen
Tarif- und Preisbemessung und
§ 11 -festsetzung
1 Die in der Zuständigkeit des KSW zu regelnden Tarife und
Preise sind nach marktwirtschaftlichen Kriterien zu bemessen. Sie sollen
nach Möglichkeit die Vollkosten decken.
2 Die Tarife können nach Abteilungen innerhalb des KSW, medizinischen Fachgebieten, Fallgruppen und Kategorien der Patientinnen und
Patienten abgestuft werden.
3 Für Behandlungen von Patientinnen und Patienten der Kategorien B und C können auf den Tarifen Zuschläge nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen oder, soweit nicht gemäss Gesetz oder Vertrag der
Wohnkanton zahlungspflichtig ist, Zuschläge für gemeinwirtschaftliche
Leistungen erhoben werden.
4 Das KSW kann Tarife und Preise für Leistungen angemessen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte bedeuten würden. Es berücksichtigt ihre bzw. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen und der Sozialhilfe.
5 Die Geschäftsleitung kann mit Versicherern, Amtsstellen und anderen Garantinnen und Garanten Verträge abschliessen, in denen von
dieser Taxordnung abgewichen wird.
6 Die Tarife und Preise werden durch die Geschäftsleitung in der
Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur
vom 7. Juli 2023 (VVO TO KSW) geregelt. Die Vollzugsverordnung
unterliegt der Genehmigung durch den Spitalrat.
§ 12 Tarife Grundversicherung
1 Bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten der
Kategorien A und B gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des
Bundes verrechnet das KSW seine Leistungen nach mit den Sozialversicherungen vertraglich vereinbarten Tarifen und Tarifstrukturen.
TO KSW 813.165
2 Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG nicht in den vertraglich vereinbarten Tarifen und Tarifstrukturen enthalten sind, können getrennt in
Rechnung gestellt werden.
§ 13 Tarife VVG
1 Für Mehr- und Zusatzleistungen gemäss §§ 9 Abs. 2 lit. a
und 10 Abs. 2 lit. a erhebt das KSW Zusatztarife und -preise.
2 Beim Upgrade einer Patientin oder eines Patienten auf die Behandlungsklasse «Halbprivat» oder «Privat» verrechnet das KSW die für die
neue Leistungskategorie geltenden Preise vom Übertrittstag an. Die
Preise der höheren Kategorie werden angemessen ermässigt, soweit die
Mehr- und Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen erst mit Verspätung oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden.
Tarife Selbstzahlerinnen und
§ 14 Selbstzahler
1 Für Selbstzahlerleistungen gemäss §§ 9 Abs. 2 lit. b und 10
Abs. 2 lit. b erhebt das KSW Selbstzahlerpreise gemäss der VVO TO
KSW6.
2 Für ausländische Patientinnen und Patienten der Kategorie C sowie
für andere Patientinnen und Patienten, für die gemäss Gesetz oder Vereinbarung kein Tarifschutz im Sinne der obligatorischen Krankenversicherung gilt (Selbstzahlerinnen und Selbstzahler), sind die Selbstzahlerpreise anzuwenden.
Preise Selbstzahlerinnen und
Selbstzahler
für weitere
§ 15 Leistungen
1 Die Preise für weitere Leistungen gemäss §§ 9 und 10, für
die keine Tarifposition in einem Tarifregelwerk oder Leistungskatalog
vorhanden sind, werden von der Geschäftsleitung in der VVO TO KSW
festgelegt oder direkt mit der Patientin oder dem Patienten nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gestützt auf eine individuelle Offerte vereinbart. Sie können nach Wohnsitz abgestuft werden.
2 Wird eine Leistung in Kombination mit einer Grundversicherungsleistung erbracht, kann das KSW die Preise angemessen ermässigen.
Die Ermässigung ist so anzusetzen, dass mindestens die Vollkosten
gedeckt sind.
3 Für diese Leistungen kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
E. Rechnungstellung
§ 16 Solidarhaftung
1 Neben den Patientinnen und Patienten haften dem KSW
solidarisch:
a. die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten,
b. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen und Partner,
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c. die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge,
d. Garantinnen und Garanten und Auftraggeberinnen und Auftraggeber für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind.
Fälligkeit,
Verrechnung
§ 17 und Verjährung
1 Die Fälligkeit der Forderung und die Verzugszinsen richten
sich nach Art. 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
19593.
2 Die Schuldnerin oder der Schuldner darf eine Forderung nicht mit
der Forderung des KSW verrechnen.
3 Die Forderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn
Jahren nach Abschluss der Behandlung.
4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts8 über Abtretung und
Schuldübernahme sind anwendbar.
1 OS 78, 399; Begründung siehe ABl 2023-09-01.
2 Inkrafttreten: 1. November 2023.
3 LS 175.2.
4 LS 682.
5 LS 813.16.
6 LS 813.165.1.
7 LS 851.1.
8 SR 220.
9 SR 311.0.
10 SR 831.20.
11 SR 832.10.
12 SR 832.104.
13 SR 832.20.
14 SR 833.1.