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Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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§ 15 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. die Nachweise nach § 14 Abs. 1 Ziffern 1., 3., 4. und 7., insbesondere a) beglaubigte Abschriften des Abschlußzeugnisses der Hochschule und aller Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit, b) ein Nachweis, daß der Antragsteller die nach § 14 Abs. 1 Ziffern 3. und 7. geforderten Voraussetzungen erfüllt hat; dabei sind Ort, Zeit, Ausführungsart, Bauherr, die Art der vom Antragsteller geleisteten Arbeiten bei schwierigen Bauvorhaben und die Stellen oder Personen anzugeben, die die vom Antragsteller aufgestellten technischen Vorlagen geprüft haben, c) ein Verzeichnis von Personen, die über die Eignung des Antragstellers Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchem Vorhaben und zu welcher Zeit der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat, 3. ein Führungszeugnis, 4. die Erklärung, daß Versagungsgründe nach § 14 Abs. 3 nicht vorliegen, 5. Angaben über etwaige Niederlassungen, 6. über eine etwaige Beteiligung an einer Ingenieurgesellschaft und 7. der Nachweis, daß im Falle der Zulassung eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden besteht. (3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung (§ 13) die Zulassung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt. (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Your change, as a redline

§ 15 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. die Nachweise nach § 14 Abs. 1 Ziffern 1., 3., 4. und 7., insbesondere a) beglaubigte Abschriften des Abschlußzeugnisses der Hochschule und aller Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit, b) ein Nachweis, daß der Antragsteller die nach § 14 Abs. 1 Ziffern 3. und 7. geforderten Voraussetzungen erfüllt hat; dabei sind Ort, Zeit, Ausführungsart, Bauherr, die Art der vom Antragsteller geleisteten Arbeiten bei schwierigen Bauvorhaben und die Stellen oder Personen anzugeben, die die vom Antragsteller aufgestellten technischen Vorlagen geprüft haben, c) ein Verzeichnis von Personen, die über die Eignung des Antragstellers Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchem Vorhaben und zu welcher Zeit der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat, 3. ein Führungszeugnis, 4. die Erklärung, daß Versagungsgründe nach § 14 Abs. 3 nicht vorliegen, 5. Angaben über etwaige Niederlassungen, 6. über eine etwaige Beteiligung an einer Ingenieurgesellschaft und 7. der Nachweis, daß im Falle der Zulassung eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden besteht. (3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung (§ 13) die Zulassung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt. (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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