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Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 22 Überwachungspflicht

(1) Bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen dürfen folgende Bauprodukte, an die wegen der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes, des Schallschutzes oder des Gesundheitsschutzes bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden und für die technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO eingeführt sind, nur verwendet werden, wenn sie aus Herstellungsbetrieben stammen, die einer Überwachung unterliegen. Werden für diese Bauprodukte überwachungspflichtige Ausgangsstoffe oder -teile verwendet, so müssen diese Ausgangsstoffe oder -teile ebenfalls einer überwachten Herstellung entstammen: 1. Künstliche Wand- und Deckensteine 2. Formstücke für Schornsteine 3. Bindemittel für Mörtel und Beton 4. Werkfrischmauermörtel und Werktrockenmauermörtel 5. Betonzuschlagstoffe 6. Beton > BK 35, Transportbeton einschließlich Trockenbeton 7. Betonstahl und durch Widerstandspunktschweißen hergestellte Bewehrung 8. Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz 9. Bauplatten 10. Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Gasbeton, Leichtbeton, Stahlbeton, Spannbeton, Stahlleichtbeton, glasfaserbewehrter Beton und Ziegel 11. Vorgefertigte Wand-, Decken- und Dachelemente in Wand/Tafelbauweise 12. Feuerschutzabschlüsse (Klappen, Türen, Tore) 13. Fahrschachttüren für feuerbeständige Schachtwände 14. Lager unter Verwendung von Kunststoffen 15. Kaltgeformte Bleche aus Baustahl im Hochbau 16. Betonzusatzmittel und Betonzusatzstoffe. (2) Die Art der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten, die einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, ist in der Zulassung festzulegen. (3) Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bauprodukte, die aus Herstellerbetrieben stammen, die einer Überwachung nicht unterliegen, kann auf Antrag von dem für den Sitz des Herstellers territorial zuständigen Prüfamt für Bautechnik gestattet werden, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung der Bauprodukte im Einzelfall erbracht ist.

Your change, as a redline

§ 22 Überwachungspflicht

(1) Bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen dürfen folgende Bauprodukte, an die wegen der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes, des Schallschutzes oder des Gesundheitsschutzes bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden und für die technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO eingeführt sind, nur verwendet werden, wenn sie aus Herstellungsbetrieben stammen, die einer Überwachung unterliegen. Werden für diese Bauprodukte überwachungspflichtige Ausgangsstoffe oder -teile verwendet, so müssen diese Ausgangsstoffe oder -teile ebenfalls einer überwachten Herstellung entstammen: 1. Künstliche Wand- und Deckensteine 2. Formstücke für Schornsteine 3. Bindemittel für Mörtel und Beton 4. Werkfrischmauermörtel und Werktrockenmauermörtel 5. Betonzuschlagstoffe 6. Beton > BK 35, Transportbeton einschließlich Trockenbeton 7. Betonstahl und durch Widerstandspunktschweißen hergestellte Bewehrung 8. Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz 9. Bauplatten 10. Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Gasbeton, Leichtbeton, Stahlbeton, Spannbeton, Stahlleichtbeton, glasfaserbewehrter Beton und Ziegel 11. Vorgefertigte Wand-, Decken- und Dachelemente in Wand/Tafelbauweise 12. Feuerschutzabschlüsse (Klappen, Türen, Tore) 13. Fahrschachttüren für feuerbeständige Schachtwände 14. Lager unter Verwendung von Kunststoffen 15. Kaltgeformte Bleche aus Baustahl im Hochbau 16. Betonzusatzmittel und Betonzusatzstoffe. (2) Die Art der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten, die einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, ist in der Zulassung festzulegen. (3) Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bauprodukte, die aus Herstellerbetrieben stammen, die einer Überwachung nicht unterliegen, kann auf Antrag von dem für den Sitz des Herstellers territorial zuständigen Prüfamt für Bautechnik gestattet werden, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung der Bauprodukte im Einzelfall erbracht ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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