Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 257fb6a2470377a6e75b2f9b401b1010144fff21c93faa194d9c99d5fac1cc00
4 provisions
§ 1
An der finanziellen Wiederaufrichtung der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees in Luzern im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an
private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939 und
nach Massgabe des Sanierungsplanes vom 6. Mai 1942 beteiligt sich der Kanton Schwyz durch Verzicht auf die bestehenden Forderungen des Kantons gegenüber der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees im Betrage von
Fr. 24288.-, sowie durch Gewährung eines Darlehens von Fr. 120 500.- und
durch Leistung eines Beitrages à fonds perdu von Fr. 50 000.-, unter der Bedingung, dass der Bund und die übrigen Uferkantone die gemäss Sanierungsplan
vom 6. Mai 1942 auf sie entfallenden Anteile ebenfalls übernehmen.
§ 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Gewährung der vorgesehenen Hilfe vom
Ergebnis weiterer Verhandlungen mit den zuständigen Bundesinstanzen abhängig zu machen.
§ 3
Sofern einer der beteiligten Uferkantone seine Zustimmung zum Sanierungsplan
verweigern sollte, erhält der Regierungsrat die Ermächtigung, über die endgültige Stellungnahme des Kantons zu entscheiden und allenfalls einer neuen Lösung ohne Erhöhung der in Ziffer 1 vorgesehenen Hilfe zuzustimmen.
§ 4
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
1 GS 12-303.SRSZ 1.1.2015