Propose a change

Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 10 Zusammensetzung

1) Unbeschadet Art. 146 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsbestimmungen setzt die Kommission einen Bewertungsausschuss für die Bewertung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten im Sinne von Art. 98 Abs. 4 der Haushaltsordnung ein. Die Kommission kann zwei gesonderte Bewertungsausschüsse einsetzen: a) einen Ausschuss für die Auswahl von Teilnahmeanträgen oder Angeboten anhand der Ausschluss- und der Auswahlkriterien; und b) einen Ausschuss für die Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien. 2) Jeder Bewertungsausschuss setzt sich zusammen aus: a) höchstens fünf Personen, die die Kommission gemäss Art. 146 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsbestimmungen ernennt; b) höchstens fünf Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Art. 11 Abs. 1 vorschlagen. Es handelt sich um andere als die von der Kommission ernannten Personen. Ein und dieselbe Person darf Mitglied in beiden in Abs. 1 Unterabs. 2 genannten Ausschüssen sein. 3) Den Vorsitz im jeweiligen Bewertungsausschuss führt ein(e) Bedienstete(r) der Kommission, der/die Ausschussmitglied ist. 4) Die Vertragsparteien dürfen Sachverständige, die keine Bediensteten einer Vertragspartei sind, als Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse vorschlagen. 5) Die Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse nehmen an den Arbeiten des Ausschusses erst teil, nachdem sie die Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. 28 Abs. 4 gegenüber der Vertragspartei, die sie vorgeschlagen oder ernannt hat, oder gegenüber ihrem Arbeitgeber unterzeichnet haben. Ist ein Mitglied eines Bewertungsausschusses kein Bediensteter einer Vertragspartei, so schliesst die Vertragspartei unbeschadet Unterabs. 3 mit dem Arbeitgeber des Mitglieds einen Vertrag, mit dem der Arbeitgeber gegenüber der Vertragspartei die volle Haftung für jeden Verstoss gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung übernimmt. Jede Vertragspartei ist gegenüber den übrigen Vertragsparteien verpflichtet, die Einhaltung dieses Absatzes sicherzustellen und jeden Schaden zu ersetzen, der durch den Verstoss eines von der betreffenden Vertragspartei vorgeschlagenen oder ernannten Mitglieds eines Bewertungsausschusses gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung verursacht wird.

Your change, as a redline

Art. 10 Zusammensetzung

1) Unbeschadet Art. 146 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsbestimmungen setzt die Kommission einen Bewertungsausschuss für die Bewertung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten im Sinne von Art. 98 Abs. 4 der Haushaltsordnung ein. Die Kommission kann zwei gesonderte Bewertungsausschüsse einsetzen: a) einen Ausschuss für die Auswahl von Teilnahmeanträgen oder Angeboten anhand der Ausschluss- und der Auswahlkriterien; und b) einen Ausschuss für die Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien. 2) Jeder Bewertungsausschuss setzt sich zusammen aus: a) höchstens fünf Personen, die die Kommission gemäss Art. 146 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsbestimmungen ernennt; b) höchstens fünf Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Art. 11 Abs. 1 vorschlagen. Es handelt sich um andere als die von der Kommission ernannten Personen. Ein und dieselbe Person darf Mitglied in beiden in Abs. 1 Unterabs. 2 genannten Ausschüssen sein. 3) Den Vorsitz im jeweiligen Bewertungsausschuss führt ein(e) Bedienstete(r) der Kommission, der/die Ausschussmitglied ist. 4) Die Vertragsparteien dürfen Sachverständige, die keine Bediensteten einer Vertragspartei sind, als Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse vorschlagen. 5) Die Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse nehmen an den Arbeiten des Ausschusses erst teil, nachdem sie die Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. 28 Abs. 4 gegenüber der Vertragspartei, die sie vorgeschlagen oder ernannt hat, oder gegenüber ihrem Arbeitgeber unterzeichnet haben. Ist ein Mitglied eines Bewertungsausschusses kein Bediensteter einer Vertragspartei, so schliesst die Vertragspartei unbeschadet Unterabs. 3 mit dem Arbeitgeber des Mitglieds einen Vertrag, mit dem der Arbeitgeber gegenüber der Vertragspartei die volle Haftung für jeden Verstoss gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung übernimmt. Jede Vertragspartei ist gegenüber den übrigen Vertragsparteien verpflichtet, die Einhaltung dieses Absatzes sicherzustellen und jeden Schaden zu ersetzen, der durch den Verstoss eines von der betreffenden Vertragspartei vorgeschlagenen oder ernannten Mitglieds eines Bewertungsausschusses gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung verursacht wird.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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