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Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 11 Mitgliedschaft

1) Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandidaten für die Mitgliedschaft im Bewertungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über seinen Vorsitz auf einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission angenommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe des ausgefüllten Formulars bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden. 2) Die Kommission akzeptiert lediglich fünf Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst einen Vorschlag von einem Mitgliedstaat an, der ihr gemäss Art. 30 Abs. 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt hat, dass er sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligt. Die Kommission akzeptiert dann die vier am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitgliedstaaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt: a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht; b) liegen nach Bst. a mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebenenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wurden, dessen Kandidat für das vorangegangene gemeinsame Ausschreibungsverfahren nicht in den Bewertungsausschuss gewählt wurde; c) liegen nach Bst. b noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vorgeschlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenzordnung gebracht. 3) Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befindet. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kommission an die Mitgliedstaaten kann ein Mitglied des Lenkungsausschusses den Ausschuss auffordern: a) Bewerbungsgespräche mit einzelnen oder allen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zu führen; b) von den vorgeschlagenen Kandidaten oder den vorschlagenden Mitgliedstaaten weitere Auskünfte einzuholen; c) Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung für weitere Kandidaten anzufordern, die gemäss Unterabs. 1 vorgeschlagen werden. 4) Nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 einem entsprechenden Kommissionsvorschlag zugestimmt hat, bestellt die Kommission höchstens fünf Bewertungsausschussmitglieder aus den Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Abs. 1 vorgeschlagen haben. 5) Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse. Die Kommission bewahrt ausserdem ordnungsgemäss beglaubigte Kopien der von diesen Personen unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. 32 Abs. 4 auf. 6) Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen oder ernannten Bewertungsausschussmitglieder werden persönlich bestellt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Massgabe der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen dürfen sie keine Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Bewertungsausschussmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Ein Bewertungsausschussmitglied nimmt in Sitzungen des Lenkungsausschusses an keiner Erörterung, Konsensbildung oder Abstimmung teil, der schriftliche Aufzeichnungen gemäss Art. 18 Abs. 3 zugrunde liegen, an deren Abfassung das Mitglied beteiligt war. 7) Bewertungsausschussmitglieder, die der in Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 genannten Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht mehr entsprechen können oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschussvorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Bewertungsausschussmitglieder, die gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung verstossen haben oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, können von der Kommission ihres Amtes enthoben werden. Wurde das betreffende Mitglied von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen, so wird der betreffende Amtsenthebungsbeschluss der Kommission dem Lenkungsausschuss bei erster Gelegenheit zur Stellungnahme gemäss Art. 13 Abs. 2 unterbreitet. Ein von seinem Amt zurückgetretenes oder enthobenes Bewertungsausschussmitglied wird nur dann ersetzt, wenn die Zahl der Ausschussmitglieder auf weniger als drei sinkt und davon mindestens zwei Bedienstete der Kommission sind; in diesem Fall bestellt die Kommission unter ihren Bediensteten die notwendige Zahl Mitglieder, um dafür zu sorgen, dass die Mindestmitgliederzahl des Bewertungsausschusses gemäss Art. 146 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wird. Titel III

Your change, as a redline

Art. 11 Mitgliedschaft

1) Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandidaten für die Mitgliedschaft im Bewertungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über seinen Vorsitz auf einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission angenommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe des ausgefüllten Formulars bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden. 2) Die Kommission akzeptiert lediglich fünf Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst einen Vorschlag von einem Mitgliedstaat an, der ihr gemäss Art. 30 Abs. 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt hat, dass er sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligt. Die Kommission akzeptiert dann die vier am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitgliedstaaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt: a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht; b) liegen nach Bst. a mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebenenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wurden, dessen Kandidat für das vorangegangene gemeinsame Ausschreibungsverfahren nicht in den Bewertungsausschuss gewählt wurde; c) liegen nach Bst. b noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vorgeschlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenzordnung gebracht. 3) Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befindet. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kommission an die Mitgliedstaaten kann ein Mitglied des Lenkungsausschusses den Ausschuss auffordern: a) Bewerbungsgespräche mit einzelnen oder allen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zu führen; b) von den vorgeschlagenen Kandidaten oder den vorschlagenden Mitgliedstaaten weitere Auskünfte einzuholen; c) Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung für weitere Kandidaten anzufordern, die gemäss Unterabs. 1 vorgeschlagen werden. 4) Nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 einem entsprechenden Kommissionsvorschlag zugestimmt hat, bestellt die Kommission höchstens fünf Bewertungsausschussmitglieder aus den Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Abs. 1 vorgeschlagen haben. 5) Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse. Die Kommission bewahrt ausserdem ordnungsgemäss beglaubigte Kopien der von diesen Personen unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. 32 Abs. 4 auf. 6) Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen oder ernannten Bewertungsausschussmitglieder werden persönlich bestellt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Massgabe der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen dürfen sie keine Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Bewertungsausschussmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Ein Bewertungsausschussmitglied nimmt in Sitzungen des Lenkungsausschusses an keiner Erörterung, Konsensbildung oder Abstimmung teil, der schriftliche Aufzeichnungen gemäss Art. 18 Abs. 3 zugrunde liegen, an deren Abfassung das Mitglied beteiligt war. 7) Bewertungsausschussmitglieder, die der in Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 genannten Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht mehr entsprechen können oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschussvorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Bewertungsausschussmitglieder, die gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung verstossen haben oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, können von der Kommission ihres Amtes enthoben werden. Wurde das betreffende Mitglied von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen, so wird der betreffende Amtsenthebungsbeschluss der Kommission dem Lenkungsausschuss bei erster Gelegenheit zur Stellungnahme gemäss Art. 13 Abs. 2 unterbreitet. Ein von seinem Amt zurückgetretenes oder enthobenes Bewertungsausschussmitglied wird nur dann ersetzt, wenn die Zahl der Ausschussmitglieder auf weniger als drei sinkt und davon mindestens zwei Bedienstete der Kommission sind; in diesem Fall bestellt die Kommission unter ihren Bediensteten die notwendige Zahl Mitglieder, um dafür zu sorgen, dass die Mindestmitgliederzahl des Bewertungsausschusses gemäss Art. 146 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wird. Titel III

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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