Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019
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Change 1
Art. 12 Rolle der Kommission im gemeinsamen Vergabeverfahren
1) Nach Einholung der Stellungnahme des Lenkungsausschusses gemäss Art. 13 Abs. 2 bestimmt die Kommission die geeignete Art: a) des resultierenden Vertrags; dabei kann es sich um einen oder mehrere öffentliche Aufträge oder um einen oder mehrere Rahmenverträge nach den Grundsätzen des Art. 88 der Haushaltsordnung und der Art. 116 und 117 der Durchführungsbestimmungen handeln; b) des Vergabeverfahrens, das aus den Möglichkeiten in Art. 91 Abs. 1 Bst. a bis e der Haushaltsordnung nach den Grundsätzen des Art. 89 der Haushaltsordnung und der Art. 122 und 129 der Durchführungsbestimmungen auszuwählen ist. 2) Die Kommission übernimmt nach Massgabe dieser Vereinbarung die allgemeine Ausrichtung, Vorbereitung und Organisation des gemeinsamen Vergabeverfahrens und fördert die gütliche Beilegung diesbezüglicher Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. 3) Die Kommission handelt nach Massgabe dieser Vereinbarung in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten. 4) Während des gesamten gemeinsamen Vergabeverfahrens, auch in Angelegenheiten, die sich nach der Vergabe des resultierenden Vertrags im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Vergabeverfahren ergeben, tritt die Kommission gegenüber Wirtschaftsteilnehmern, Bewerbern oder Bietern als alleinige Vertreterin der Vertragsparteien auf. 5) Ausgenommen bei Einzelverträgen auf der Grundlage von Rahmenverträgen gemäss Art. 117 der Durchführungsbestimmungen tritt die Kommission gegenüber dem Auftragnehmer im Rahmen des resultierenden Vertrags als alleinige Vertreterin der Vertragsparteien auf. 6) Die Kommission setzt den Lenkungsausschuss rechtzeitig über eine etwaige Klageerhebung in Kenntnis und kann seine Stellungnahme dazu einholen. 7) Die Kommission kann einen oder mehrere Mitgliedstaaten auffordern, ihr bei der Verteidigung gegen eine Klage oder bei einer eigenen Klage beizustehen. Ersucht die Kommission um einen solchen Beistand, so bemüht sich der betreffende Mitgliedstaat nach Kräften, jeglichen für die Verteidigung oder Verfolgung der Interessen der Vertragspartei erforderlichen Beistand zu leisten, und sieht von jeder Handlung ab, die die Verteidigung gegen eine Klage oder ein eigenes gerichtliches Vorgehen gefährden könnte. Wird ein Mitgliedstaat in einer Klage genannt, so steht er der Kommission bei. 8) Die Kommission leistet während des gemeinsamen Vergabeverfahrens und der Erfüllung des resultierenden Vertrags Verwaltungshilfe. Sie verfasst die notwendigen Unterlagen und die Verwaltungskorrespondenz im Namen der Vertragsparteien. Sie führt bei den Arbeiten des Lenkungsausschusses und aller anderen in dieser Vereinbarung genannten Ausschüsse den Vorsitz. Sie verfasst ein Protokoll der Ausschusssitzungen. Sie trifft geeignete Vorkehrungen für die Bearbeitung von Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Vergabeverfahren oder dem resultierenden Vertrag.
Art. 12 Rolle der Kommission im gemeinsamen Vergabeverfahren
1) Nach Einholung der Stellungnahme des Lenkungsausschusses gemäss Art. 13 Abs. 2 bestimmt die Kommission die geeignete Art: a) des resultierenden Vertrags; dabei kann es sich um einen oder mehrere öffentliche Aufträge oder um einen oder mehrere Rahmenverträge nach den Grundsätzen des Art. 88 der Haushaltsordnung und der Art. 116 und 117 der Durchführungsbestimmungen handeln; b) des Vergabeverfahrens, das aus den Möglichkeiten in Art. 91 Abs. 1 Bst. a bis e der Haushaltsordnung nach den Grundsätzen des Art. 89 der Haushaltsordnung und der Art. 122 und 129 der Durchführungsbestimmungen auszuwählen ist. 2) Die Kommission übernimmt nach Massgabe dieser Vereinbarung die allgemeine Ausrichtung, Vorbereitung und Organisation des gemeinsamen Vergabeverfahrens und fördert die gütliche Beilegung diesbezüglicher Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. 3) Die Kommission handelt nach Massgabe dieser Vereinbarung in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten. 4) Während des gesamten gemeinsamen Vergabeverfahrens, auch in Angelegenheiten, die sich nach der Vergabe des resultierenden Vertrags im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Vergabeverfahren ergeben, tritt die Kommission gegenüber Wirtschaftsteilnehmern, Bewerbern oder Bietern als alleinige Vertreterin der Vertragsparteien auf. 5) Ausgenommen bei Einzelverträgen auf der Grundlage von Rahmenverträgen gemäss Art. 117 der Durchführungsbestimmungen tritt die Kommission gegenüber dem Auftragnehmer im Rahmen des resultierenden Vertrags als alleinige Vertreterin der Vertragsparteien auf. 6) Die Kommission setzt den Lenkungsausschuss rechtzeitig über eine etwaige Klageerhebung in Kenntnis und kann seine Stellungnahme dazu einholen. 7) Die Kommission kann einen oder mehrere Mitgliedstaaten auffordern, ihr bei der Verteidigung gegen eine Klage oder bei einer eigenen Klage beizustehen. Ersucht die Kommission um einen solchen Beistand, so bemüht sich der betreffende Mitgliedstaat nach Kräften, jeglichen für die Verteidigung oder Verfolgung der Interessen der Vertragspartei erforderlichen Beistand zu leisten, und sieht von jeder Handlung ab, die die Verteidigung gegen eine Klage oder ein eigenes gerichtliches Vorgehen gefährden könnte. Wird ein Mitgliedstaat in einer Klage genannt, so steht er der Kommission bei. 8) Die Kommission leistet während des gemeinsamen Vergabeverfahrens und der Erfüllung des resultierenden Vertrags Verwaltungshilfe. Sie verfasst die notwendigen Unterlagen und die Verwaltungskorrespondenz im Namen der Vertragsparteien. Sie führt bei den Arbeiten des Lenkungsausschusses und aller anderen in dieser Vereinbarung genannten Ausschüsse den Vorsitz. Sie verfasst ein Protokoll der Ausschusssitzungen. Sie trifft geeignete Vorkehrungen für die Bearbeitung von Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Vergabeverfahren oder dem resultierenden Vertrag.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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