Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019
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Change 1
Art. 13 Lenkungsausschuss für die gemeinsame Vergabe - Verfahren
1) Muss im Rahmen dieser Vereinbarung ein Vorschlag der Kommission genehmigt werden, so bemühen sich die im Lenkungsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten um Konsens. Enthaltungen von Mitgliedstaaten stehen der Konsensbildung nicht im Wege. Gelangen die im Lenkungsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten zu keinem Konsens, so stimmen sie ab. Die Kommission entscheidet, wann abgestimmt wird, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil. Ein Vorschlag der Kommission gilt als vom Lenkungsausschuss genehmigt, wenn der Vorschlag einvernehmlich befürwortet wird oder wenn eine qualifizierte Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitgliedstaaten ihn befürwortet. Beteiligen sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an der gemeinsamen Massnahme, so gilt für die Ermittlung der qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten die Mehrheit gemäss Art. 16 Abs. 4 oder 5 des Vertrags über die Europäische Union, je nach dem, welcher Absatz zum Zeitpunkt der Abstimmung in Kraft ist. Beteiligen sich nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an der gemeinsamen Massnahme, so wird die qualifizierte Mehrheit der beteiligten Mitgliedstaaten gemäss Art. 238 Abs. 3 AEUV ermittelt. Führen zwei aufeinanderfolgende Abstimmungen auf verschiedenen Sitzungen des Lenkungsausschusses zu einer Sperrminorität gegen den Vorschlag der Kommission, so gilt der Kommissionsvorschlag nach der zweiten Abstimmung als genehmigt, wenn er nicht mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde. Stimmt der Lenkungsausschuss dem Vorschlag der Kommission zu, so wird er von der Kommission verabschiedet. Will die Kommission einen geänderten Rechtsakt verabschieden, so holt sie dafür nach dem vorliegenden Absatz die Zustimmung des Lenkungsausschusses ein. 2) Muss der Lenkungsausschuss im Rahmen dieser Vereinbarung zu einem Vorschlag der Kommission Stellung nehmen, so bemühen sich die im Lenkungsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten um Konsens. Enthaltungen von Mitgliedstaaten stehen der Konsensbildung nicht im Wege. Gelangen die Mitgliedstaaten im Lenkungsausschuss zu keinem Konsens, so stimmen sie ab. Die Kommission entscheidet, wann abgestimmt wird, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil. Der Lenkungsausschuss nimmt befürwortend Stellung, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitgliedstaaten befürwortend abstimmt. Liegt eine Stellungnahme des Lenkungsausschusses oder trotz der von der Kommission beantragten Abstimmung keine Stellungnahme vor, so kann die Kommission ihren Vorschlag verabschieden, wobei sie eine Stellungnahme soweit irgend möglich berücksichtigt. Die Stellungnahme ist für die Kommission nicht bindend. 3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, kann die Kommission Vorschläge im Rahmen dieser Vereinbarung, die nach ihrer Annahme für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich wären, verabschieden, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Abs. 1 zugestimmt hat; Kommissionsvorschläge im Rahmen dieser Vereinbarung, die nach ihrer Annahme nicht rechtsverbindlich wären, kann die Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses gemäss Abs. 2 verabschieden. 4) Auf Vorschlag der Kommission, dem der Lenkungsausschuss gemäss Abs. 1 zugestimmt hat, kann der Lenkungsausschuss die Kommission von der Verpflichtung befreien, für eine Angelegenheit im Rahmen dieser Vereinbarung seine Zustimmung oder Stellungnahme einzuholen. 5) Der Vorsitz legt dem Lenkungsausschuss einen Entwurf der von der Kommission anzunehmenden Rechtsakte vor, für die nach Massgabe dieser Vereinbarung die Zustimmung oder Stellungnahme des Ausschusses erforderlich ist. 6) Der Lenkungsausschuss gibt sich auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
Art. 13 Lenkungsausschuss für die gemeinsame Vergabe - Verfahren
1) Muss im Rahmen dieser Vereinbarung ein Vorschlag der Kommission genehmigt werden, so bemühen sich die im Lenkungsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten um Konsens. Enthaltungen von Mitgliedstaaten stehen der Konsensbildung nicht im Wege. Gelangen die im Lenkungsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten zu keinem Konsens, so stimmen sie ab. Die Kommission entscheidet, wann abgestimmt wird, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil. Ein Vorschlag der Kommission gilt als vom Lenkungsausschuss genehmigt, wenn der Vorschlag einvernehmlich befürwortet wird oder wenn eine qualifizierte Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitgliedstaaten ihn befürwortet. Beteiligen sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an der gemeinsamen Massnahme, so gilt für die Ermittlung der qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten die Mehrheit gemäss Art. 16 Abs. 4 oder 5 des Vertrags über die Europäische Union, je nach dem, welcher Absatz zum Zeitpunkt der Abstimmung in Kraft ist. Beteiligen sich nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an der gemeinsamen Massnahme, so wird die qualifizierte Mehrheit der beteiligten Mitgliedstaaten gemäss Art. 238 Abs. 3 AEUV ermittelt. Führen zwei aufeinanderfolgende Abstimmungen auf verschiedenen Sitzungen des Lenkungsausschusses zu einer Sperrminorität gegen den Vorschlag der Kommission, so gilt der Kommissionsvorschlag nach der zweiten Abstimmung als genehmigt, wenn er nicht mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde. Stimmt der Lenkungsausschuss dem Vorschlag der Kommission zu, so wird er von der Kommission verabschiedet. Will die Kommission einen geänderten Rechtsakt verabschieden, so holt sie dafür nach dem vorliegenden Absatz die Zustimmung des Lenkungsausschusses ein. 2) Muss der Lenkungsausschuss im Rahmen dieser Vereinbarung zu einem Vorschlag der Kommission Stellung nehmen, so bemühen sich die im Lenkungsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten um Konsens. Enthaltungen von Mitgliedstaaten stehen der Konsensbildung nicht im Wege. Gelangen die Mitgliedstaaten im Lenkungsausschuss zu keinem Konsens, so stimmen sie ab. Die Kommission entscheidet, wann abgestimmt wird, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil. Der Lenkungsausschuss nimmt befürwortend Stellung, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitgliedstaaten befürwortend abstimmt. Liegt eine Stellungnahme des Lenkungsausschusses oder trotz der von der Kommission beantragten Abstimmung keine Stellungnahme vor, so kann die Kommission ihren Vorschlag verabschieden, wobei sie eine Stellungnahme soweit irgend möglich berücksichtigt. Die Stellungnahme ist für die Kommission nicht bindend. 3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, kann die Kommission Vorschläge im Rahmen dieser Vereinbarung, die nach ihrer Annahme für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich wären, verabschieden, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Abs. 1 zugestimmt hat; Kommissionsvorschläge im Rahmen dieser Vereinbarung, die nach ihrer Annahme nicht rechtsverbindlich wären, kann die Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses gemäss Abs. 2 verabschieden. 4) Auf Vorschlag der Kommission, dem der Lenkungsausschuss gemäss Abs. 1 zugestimmt hat, kann der Lenkungsausschuss die Kommission von der Verpflichtung befreien, für eine Angelegenheit im Rahmen dieser Vereinbarung seine Zustimmung oder Stellungnahme einzuholen. 5) Der Vorsitz legt dem Lenkungsausschuss einen Entwurf der von der Kommission anzunehmenden Rechtsakte vor, für die nach Massgabe dieser Vereinbarung die Zustimmung oder Stellungnahme des Ausschusses erforderlich ist. 6) Der Lenkungsausschuss gibt sich auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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