Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019
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Change 1
Art. 14 Vertragsverwaltungsausschuss - Verfahren
1) Der Vertragsverwaltungsausschuss einigt sich mit dem Auftragnehmer nach Massgabe seiner Geschäftsordnung und in Einklang mit dem resultierenden Vertrag auf die ausführlichen Modalitäten der Berichterstattung an den Ausschuss. Diese Modalitäten können unter anderem die Häufigkeit des mündlichen oder schriftlichen Informationsaustausches zwischen dem Auftragnehmer und dem Ausschuss und die Umstände, unter denen zusätzliche Berichte erforderlich sind, betreffen. Nach dieser Einigung kann vom Auftraggeber ohne Einschränkung verlangt werden, dass er: a) Fragen des Vertragsverwaltungsausschusses zum schriftlichen Bericht des Auftragnehmers beantwortet; b) jede zusätzliche Auskunft erteilt oder Klarstellung liefert, die der Ausschuss für erforderlich hält. 2) Zu allen Angelegenheiten, die nach dem resultierenden Vertrag mit dem Auftragnehmer nicht dem Lenkungsausschuss oder der Kommission vorbehalten sind, kann der Vertragsverwaltungsausschuss auf Vorschlag der Kommission im Konsens oder mit einfacher Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten in diesem Ausschuss Beschlüsse fassen, ohne den Lenkungsausschuss hinzuzuziehen. 3) Die Vertreter der Mitgliedstaaten im Vertragsverwaltungsausschuss bemühen sich bei Beschlussfassungen zu Vorschlägen der Kommission um Konsens. Enthaltungen von Mitgliedstaaten stehen der Konsensbildung nicht im Wege. Gelangt der Vertragsverwaltungsausschuss zu keinem Konsens, wird abgestimmt. Die Kommission entscheidet, wann abgestimmt wird, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil. Ein Beschluss wird nur angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Vertreter der im Vertragsverwaltungsausschuss anwesenden oder vertretenen Mitgliedstaaten den Vorschlag der Kommission befürwortet. Wird auf zwei Sitzungen des Ausschusses keine einfache Mehrheit der im Ausschuss anwesenden oder vertretenen Mitgliedstaaten erzielt, so wird der Vorschlag der Kommission in Einklang mit Art. 13 Abs. 3 dem Lenkungsausschuss unterbreitet. 4) Der Vertragsverwaltungsausschuss erstattet dem Lenkungsausschuss Bericht. Die Kommission schlägt dem Lenkungsausschuss die Häufigkeit der Berichterstattung zur Zustimmung gemäss Art. 13 Abs. 1 vor. Vom Vertragsverwaltungsausschuss kann ohne Einschränkung verlangt werden, dass er: a) Fragen des Lenkungsausschusses zu den schriftlichen oder mündlichen Berichten des Vertragsverwaltungsausschusses beantwortet; b) jede zusätzliche Auskunft erteilt oder Klarstellung liefert, die der Lenkungsausschuss für erforderlich hält. 5) Die Vertragsparteien können dem Vertragsverwaltungsausschuss über seinen Vorsitz Schwierigkeiten oder Unregelmässigkeiten melden, die bei der Durchführung des resultierenden Vertrags festgestellt wurden. Der Vertragsverwaltungsausschuss prüft die Lage und trifft geeignete Massnahmen. Er berichtet dem Lenkungsausschuss darüber und spricht erforderlichenfalls geeignete Empfehlungen aus, über die der Lenkungsausschuss entscheidet. 6) Die Vertreter der Mitgliedstaaten im Vertragsverwaltungsausschuss bemühen sich bei ihren Empfehlungen zu Vorschlägen der Kommission um Konsens. Enthaltungen von Mitgliedstaaten stehen der Konsensbildung nicht im Wege. Gelangt der Vertragsverwaltungsausschuss zu keinem Konsens, wird abgestimmt. Die Kommission entscheidet, wann abgestimmt wird, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil. Eine Empfehlung wird nur angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Vertreter der im Vertragsverwaltungsausschuss anwesenden oder vertretenen Mitgliedstaaten den Vorschlag der Kommission befürwortet. Wird auf zwei Sitzungen des Ausschusses keine einfache Mehrheit der im Ausschuss anwesenden oder vertretenen Mitgliedstaaten erzielt, so wird der Vorschlag der Kommission in Einklang mit Art. 13 Abs. 3 dem Lenkungsausschuss unterbreitet. 7) Der Vertragsverwaltungsausschuss gibt sich auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
Art. 14 Vertragsverwaltungsausschuss - Verfahren
1) Der Vertragsverwaltungsausschuss einigt sich mit dem Auftragnehmer nach Massgabe seiner Geschäftsordnung und in Einklang mit dem resultierenden Vertrag auf die ausführlichen Modalitäten der Berichterstattung an den Ausschuss. Diese Modalitäten können unter anderem die Häufigkeit des mündlichen oder schriftlichen Informationsaustausches zwischen dem Auftragnehmer und dem Ausschuss und die Umstände, unter denen zusätzliche Berichte erforderlich sind, betreffen. Nach dieser Einigung kann vom Auftraggeber ohne Einschränkung verlangt werden, dass er: a) Fragen des Vertragsverwaltungsausschusses zum schriftlichen Bericht des Auftragnehmers beantwortet; b) jede zusätzliche Auskunft erteilt oder Klarstellung liefert, die der Ausschuss für erforderlich hält. 2) Zu allen Angelegenheiten, die nach dem resultierenden Vertrag mit dem Auftragnehmer nicht dem Lenkungsausschuss oder der Kommission vorbehalten sind, kann der Vertragsverwaltungsausschuss auf Vorschlag der Kommission im Konsens oder mit einfacher Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten in diesem Ausschuss Beschlüsse fassen, ohne den Lenkungsausschuss hinzuzuziehen. 3) Die Vertreter der Mitgliedstaaten im Vertragsverwaltungsausschuss bemühen sich bei Beschlussfassungen zu Vorschlägen der Kommission um Konsens. Enthaltungen von Mitgliedstaaten stehen der Konsensbildung nicht im Wege. Gelangt der Vertragsverwaltungsausschuss zu keinem Konsens, wird abgestimmt. Die Kommission entscheidet, wann abgestimmt wird, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil. Ein Beschluss wird nur angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Vertreter der im Vertragsverwaltungsausschuss anwesenden oder vertretenen Mitgliedstaaten den Vorschlag der Kommission befürwortet. Wird auf zwei Sitzungen des Ausschusses keine einfache Mehrheit der im Ausschuss anwesenden oder vertretenen Mitgliedstaaten erzielt, so wird der Vorschlag der Kommission in Einklang mit Art. 13 Abs. 3 dem Lenkungsausschuss unterbreitet. 4) Der Vertragsverwaltungsausschuss erstattet dem Lenkungsausschuss Bericht. Die Kommission schlägt dem Lenkungsausschuss die Häufigkeit der Berichterstattung zur Zustimmung gemäss Art. 13 Abs. 1 vor. Vom Vertragsverwaltungsausschuss kann ohne Einschränkung verlangt werden, dass er: a) Fragen des Lenkungsausschusses zu den schriftlichen oder mündlichen Berichten des Vertragsverwaltungsausschusses beantwortet; b) jede zusätzliche Auskunft erteilt oder Klarstellung liefert, die der Lenkungsausschuss für erforderlich hält. 5) Die Vertragsparteien können dem Vertragsverwaltungsausschuss über seinen Vorsitz Schwierigkeiten oder Unregelmässigkeiten melden, die bei der Durchführung des resultierenden Vertrags festgestellt wurden. Der Vertragsverwaltungsausschuss prüft die Lage und trifft geeignete Massnahmen. Er berichtet dem Lenkungsausschuss darüber und spricht erforderlichenfalls geeignete Empfehlungen aus, über die der Lenkungsausschuss entscheidet. 6) Die Vertreter der Mitgliedstaaten im Vertragsverwaltungsausschuss bemühen sich bei ihren Empfehlungen zu Vorschlägen der Kommission um Konsens. Enthaltungen von Mitgliedstaaten stehen der Konsensbildung nicht im Wege. Gelangt der Vertragsverwaltungsausschuss zu keinem Konsens, wird abgestimmt. Die Kommission entscheidet, wann abgestimmt wird, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil. Eine Empfehlung wird nur angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Vertreter der im Vertragsverwaltungsausschuss anwesenden oder vertretenen Mitgliedstaaten den Vorschlag der Kommission befürwortet. Wird auf zwei Sitzungen des Ausschusses keine einfache Mehrheit der im Ausschuss anwesenden oder vertretenen Mitgliedstaaten erzielt, so wird der Vorschlag der Kommission in Einklang mit Art. 13 Abs. 3 dem Lenkungsausschuss unterbreitet. 7) Der Vertragsverwaltungsausschuss gibt sich auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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