Propose a change

Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18 Bewertungsausschuss - Verfahren

1) Wendet die Kommission Art. 146 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Durchführungsbestimmungen an, so schlägt sie dem Lenkungsausschuss die genauen Modalitäten für die Anwendung des genannten Artikels zur Genehmigung gemäss Art. 13 Abs. 1 vor. 2) Angebote werden in nichtdiskriminierender Weise bewertet. Unbeschadet des Abs. 1 stützt sich die Bewertung auf die Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien in der in Art. 16 Bst. a genannten Leistungsbeschreibung oder - im Falle des wettbewerblichen Dialogs - auf die Anforderungen in einer Beschreibung. Unbeschadet des Art. 146 Abs. 3 Unterabs. 2 der Durchführungsbestimmungen sind gemäss Abs. 3 Unterabs. 3 desselben Artikels nur solche Teilnahmeanträge oder Angebote für die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien zulässig, die den Anforderungen gemäss Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Artikels entsprechen, die nicht aufgrund der Ausschlusskriterien ausgeschlossen wurden und die den Auswahlkriterien genügen. 3) Der Bewertungsausschuss gemäss Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 unterhält ein schriftliches Protokoll seiner Bewertung gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 der Durchführungsbestimmungen, das einvernehmlich erstellt wird. Wird die Bewertung gemäss Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 in zwei Bewertungsausschüssen durchgeführt, kann das schriftliche Protokoll über die Bewertung anhand der Ausschluss- und Auswahlkriterien getrennt von dem schriftlichen Protokoll über die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien verfasst werden.

Your change, as a redline

Art. 18 Bewertungsausschuss - Verfahren

1) Wendet die Kommission Art. 146 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Durchführungsbestimmungen an, so schlägt sie dem Lenkungsausschuss die genauen Modalitäten für die Anwendung des genannten Artikels zur Genehmigung gemäss Art. 13 Abs. 1 vor. 2) Angebote werden in nichtdiskriminierender Weise bewertet. Unbeschadet des Abs. 1 stützt sich die Bewertung auf die Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien in der in Art. 16 Bst. a genannten Leistungsbeschreibung oder - im Falle des wettbewerblichen Dialogs - auf die Anforderungen in einer Beschreibung. Unbeschadet des Art. 146 Abs. 3 Unterabs. 2 der Durchführungsbestimmungen sind gemäss Abs. 3 Unterabs. 3 desselben Artikels nur solche Teilnahmeanträge oder Angebote für die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien zulässig, die den Anforderungen gemäss Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Artikels entsprechen, die nicht aufgrund der Ausschlusskriterien ausgeschlossen wurden und die den Auswahlkriterien genügen. 3) Der Bewertungsausschuss gemäss Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 unterhält ein schriftliches Protokoll seiner Bewertung gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 der Durchführungsbestimmungen, das einvernehmlich erstellt wird. Wird die Bewertung gemäss Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 in zwei Bewertungsausschüssen durchgeführt, kann das schriftliche Protokoll über die Bewertung anhand der Ausschluss- und Auswahlkriterien getrennt von dem schriftlichen Protokoll über die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien verfasst werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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