Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 23 Besondere Bestimmungen für die Unterzeichnung des resultierenden Vertrags und Inkrafttreten
1) Nachdem die Kommission den Zuschlagsbeschluss erlassen hat, unterzeichnet sie unbeschadet des Art. 101 der Haushaltsordnung den resultierenden Vertrag in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten. 2) Vor der Unterzeichnung stimmt der Lenkungsausschuss dem resultierenden Vertrag mit dem ausgewählten Bieter in Einklang mit Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 zu. 3) Für die Unterzeichnung des resultierenden Vertrags gelten die Vorschriften über die Stillhaltezeit in Art. 158a der Durchführungsbestimmungen. 4) Der resultierende Vertrag tritt erst nach der Unterzeichnung durch den Auftragnehmer und die Kommission gemäss Abs. 1 in Kraft. 5) Änderungen des resultierenden Vertrags bedürfen der vorherigen Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäss Art. 13 Abs. 1.
Art. 23 Besondere Bestimmungen für die Unterzeichnung des resultierenden Vertrags und Inkrafttreten
1) Nachdem die Kommission den Zuschlagsbeschluss erlassen hat, unterzeichnet sie unbeschadet des Art. 101 der Haushaltsordnung den resultierenden Vertrag in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten. 2) Vor der Unterzeichnung stimmt der Lenkungsausschuss dem resultierenden Vertrag mit dem ausgewählten Bieter in Einklang mit Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 zu. 3) Für die Unterzeichnung des resultierenden Vertrags gelten die Vorschriften über die Stillhaltezeit in Art. 158a der Durchführungsbestimmungen. 4) Der resultierende Vertrag tritt erst nach der Unterzeichnung durch den Auftragnehmer und die Kommission gemäss Abs. 1 in Kraft. 5) Änderungen des resultierenden Vertrags bedürfen der vorherigen Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäss Art. 13 Abs. 1.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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