Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019
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Change 1
Art. 26 Besondere Bestimmungen für den Fall eines Verhandlungsverfahrens
1) Wird die gemeinsame Vergabe im Wege eines Verhandlungsverfahrens durchgeführt, so gelten die Abs. 2 bis 8 für: a) die Aufforderung zur Einreichung von Angeboten zwecks Verhandlung; b) die Verhandlungen mit den Bietern oder ihren Vertretern; c) die Angebotsbewertung. 2) Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union unterbreitet die Kommission dem Lenkungsausschuss den Entwurf einer Liste der in die engere Wahl kommenden Bewerber, die sie zu Verhandlungen einladen will, zur Zustimmung gemäss Art. 13 Abs. 1, bevor sie Bewerber auffordert, Angebote zur Verhandlung abzugeben. 3) Nach der Zustimmung gemäss Abs. 2 lädt die Kommission im Namen aller Vertragsparteien die in die engere Wahl kommenden Bewerber zu Verhandlungen ein. 4) Bei Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kann das Verhandlungsverfahren in mehreren Phasen abgewickelt werden, indem die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zuschlagskriterien verringert wird. In diesem Fall wird in der Leistungsbeschreibung angegeben, dass und wie diese Möglichkeit genutzt wird. Wird auf die in Unterabs. 1 genannte Möglichkeit zurückgegriffen, so unterbreitet die Kommission dem Lenkungsausschuss einen Vorschlag mit einer Liste von Bietern, die anhand der Zuschlagskriterien von der Teilnahme an weiteren Phasen des gemeinsamen Vergabeverfahrens auszuschliessen sind, zur Zustimmung gemäss Art. 13 Abs. 1. Der in Unterabs. 2 genannte Vorschlag der Kommission wird dem Lenkungsausschuss zusammen mit einem schriftlichen Protokoll über die Anwendung der Zuschlagskriterien zur Verringerung der Zahl der zur Verhandlung stehenden Angebote gemäss Unterabs. 1 vorgelegt. 5) Nach der Zustimmung gemäss Abs. 4 teilt die Kommission jedem Bieter, der auf diesem Wege ausgeschlossen wurde, im Namen aller Vertragsparteien mit, warum er von den weiteren Phasen des gemeinsamen Vergabeverfahrens ausgeschlossen wurde. Die Mitteilung erfolgt in Einklang mit Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen. Die Mitteilung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Stellungnahme des Lenkungsausschusses. 6) Die Verhandlungen führt ein Bewertungsausschuss gemäss Art. 10 Abs. 1 mit den Bietern, die nicht gemäss Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder durch Anwendung der in Abs. 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Möglichkeit ausgeschlossen wurden. 7) Die Verhandlungen werden in Einklang mit Art. 124 der Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der in der Leistungsbeschreibung genannten Kriterien geführt. Werden die Verhandlungen mündlich geführt, verfasst der jeweilige Bewertungsausschuss gemäss Abs. 6 ein schriftliches Protokoll. Das Protokoll wird dem betreffenden Bieter unter Angabe einer Frist übermittelt, innerhalb der er Zusätze oder Berichtigungen vorschlagen kann. Bei jeder Zusammenkunft mit Bietern müssen Bewertungsausschüsse durch mindestens zwei Ausschussmitglieder vertreten sein, von denen eines von der Kommission ernannt und das andere von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wurde. Die Verhandlungen befassen sich nicht mit der Auftragsbekanntmachung oder den in Art. 130 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen genannten Ausschreibungsunterlagen. 8) Im Laufe der Verhandlungen kann der jeweilige Bewertungsausschuss gemäss Art. 10 Abs. 1 die Bieter auffordern, ihre Angebote zu ändern, woraufhin die geänderten Angebote der Angebotsbewertung zugrunde gelegt werden.
Art. 26 Besondere Bestimmungen für den Fall eines Verhandlungsverfahrens
1) Wird die gemeinsame Vergabe im Wege eines Verhandlungsverfahrens durchgeführt, so gelten die Abs. 2 bis 8 für: a) die Aufforderung zur Einreichung von Angeboten zwecks Verhandlung; b) die Verhandlungen mit den Bietern oder ihren Vertretern; c) die Angebotsbewertung. 2) Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union unterbreitet die Kommission dem Lenkungsausschuss den Entwurf einer Liste der in die engere Wahl kommenden Bewerber, die sie zu Verhandlungen einladen will, zur Zustimmung gemäss Art. 13 Abs. 1, bevor sie Bewerber auffordert, Angebote zur Verhandlung abzugeben. 3) Nach der Zustimmung gemäss Abs. 2 lädt die Kommission im Namen aller Vertragsparteien die in die engere Wahl kommenden Bewerber zu Verhandlungen ein. 4) Bei Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kann das Verhandlungsverfahren in mehreren Phasen abgewickelt werden, indem die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zuschlagskriterien verringert wird. In diesem Fall wird in der Leistungsbeschreibung angegeben, dass und wie diese Möglichkeit genutzt wird. Wird auf die in Unterabs. 1 genannte Möglichkeit zurückgegriffen, so unterbreitet die Kommission dem Lenkungsausschuss einen Vorschlag mit einer Liste von Bietern, die anhand der Zuschlagskriterien von der Teilnahme an weiteren Phasen des gemeinsamen Vergabeverfahrens auszuschliessen sind, zur Zustimmung gemäss Art. 13 Abs. 1. Der in Unterabs. 2 genannte Vorschlag der Kommission wird dem Lenkungsausschuss zusammen mit einem schriftlichen Protokoll über die Anwendung der Zuschlagskriterien zur Verringerung der Zahl der zur Verhandlung stehenden Angebote gemäss Unterabs. 1 vorgelegt. 5) Nach der Zustimmung gemäss Abs. 4 teilt die Kommission jedem Bieter, der auf diesem Wege ausgeschlossen wurde, im Namen aller Vertragsparteien mit, warum er von den weiteren Phasen des gemeinsamen Vergabeverfahrens ausgeschlossen wurde. Die Mitteilung erfolgt in Einklang mit Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen. Die Mitteilung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Stellungnahme des Lenkungsausschusses. 6) Die Verhandlungen führt ein Bewertungsausschuss gemäss Art. 10 Abs. 1 mit den Bietern, die nicht gemäss Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder durch Anwendung der in Abs. 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Möglichkeit ausgeschlossen wurden. 7) Die Verhandlungen werden in Einklang mit Art. 124 der Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der in der Leistungsbeschreibung genannten Kriterien geführt. Werden die Verhandlungen mündlich geführt, verfasst der jeweilige Bewertungsausschuss gemäss Abs. 6 ein schriftliches Protokoll. Das Protokoll wird dem betreffenden Bieter unter Angabe einer Frist übermittelt, innerhalb der er Zusätze oder Berichtigungen vorschlagen kann. Bei jeder Zusammenkunft mit Bietern müssen Bewertungsausschüsse durch mindestens zwei Ausschussmitglieder vertreten sein, von denen eines von der Kommission ernannt und das andere von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wurde. Die Verhandlungen befassen sich nicht mit der Auftragsbekanntmachung oder den in Art. 130 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen genannten Ausschreibungsunterlagen. 8) Im Laufe der Verhandlungen kann der jeweilige Bewertungsausschuss gemäss Art. 10 Abs. 1 die Bieter auffordern, ihre Angebote zu ändern, woraufhin die geänderten Angebote der Angebotsbewertung zugrunde gelegt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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