Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019
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Change 1
Art. 27 Besondere Bestimmungen für den Fall eines wettbewerblichen Dialogs
1) Wird die gemeinsame Vergabe im Wege eines Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs durchgeführt, so gelten die Abs. 2 bis 8 für die Dialoge mit Bewerbern und deren Vertretern, die nicht gemäss Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 durch Anwendung der in Abs. 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Möglichkeit ausgeschlossen wurden. 2) Die Dialoge führen die Bewertungsausschüsse gemäss Art. 10 Abs. 1 in Einklang mit Art. 125b der Durchführungsbestimmungen. Die in Unterabs. 1 genannten Bewertungsausschüsse führen schriftlich ein Protokoll der Dialoge. Das Protokoll wird dem betreffenden Bewerber unter Angabe einer Frist übermittelt, innerhalb der er Zusätze oder Berichtigungen vorschlagen kann. Ausserdem verfassen die Bewertungsausschüsse einen Bericht über die allgemeine Bewertung der Dialogergebnisse und etwaige Empfehlungen, insbesondere dazu, ob die Dialoge abzuschliessen sind oder nicht. Die Dialoge befassen sich nicht mit der in Art. 125b der Durchführungsbestimmungen genannten Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung. 3) Die Dialoge können in konsekutiven Phasen abgewickelt werden, um die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der in der Beschreibung zur Auftragsbekanntmachung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In diesem Fall wird in der Beschreibung angegeben, dass und wie diese Möglichkeit genutzt wird. Wird auf die in Unterabs. 1 genannte Möglichkeit zurückgegriffen, so unterbreitet die Kommission dem Lenkungsausschuss einen Vorschlag mit einer Liste von Bewerbern, die anhand der Kriterien in der Beschreibung von der Teilnahme an weiteren Phasen des gemeinsamen Vergabeverfahrens auszuschliessen sind, zur Zustimmung gemäss Art. 13 Abs. 1. Der in Unterabs. 2 genannte Vorschlag der Kommission wird dem Lenkungsausschuss zusammen mit einem schriftlichen Protokoll über die Anwendung der Kriterien in der Beschreibung zur Verringerung der Zahl der zu erörternden Lösungen gemäss Unterabs. 1 vorgelegt. 4) Nachdem der Lenkungsausschuss der Liste der Bewerber, die anhand der Kriterien in der Beschreibung von der Teilnahme an weiteren Phasen des gemeinsamen Vergabeverfahrens ausgeschlossen werden, gemäss Art. 13 Abs. 1 zugestimmt hat, teilt die Kommission jedem auf diesem Wege ausgeschlossenen Bewerber im Namen aller Vertragsparteien mit, warum er von den weiteren Phasen des gemeinsamen Vergabeverfahrens ausgeschlossen wurde. Die Mitteilung erfolgt in Einklang mit Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen. Die Mitteilung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Stellungnahme des Lenkungsausschusses. 5) Vor Abschluss der Dialoge unterbreitet die Kommission dem Lenkungsausschuss zur Zustimmung gemäss Art. 13 Abs. 1 einen Vorschlag für eine Mitteilung an die Bewerber, mit der diese über den Abschluss des Dialogs in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot abzugeben. 6) Nachdem der Lenkungsausschuss dem Vorschlag der Kommission zugestimmt hat, teilt die Kommission im Namen der Vertragsparteien jedem Teilnehmer an den Dialogen, der nicht gemäss Abs. 4 ausgeschlossen wurde, den Abschluss der Dialogphase mit und fordert ihn auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen sein endgültiges Angebot abzugeben. Die Mitteilung erfolgt in Einklang mit Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen. Die Mitteilung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Stellungnahme des Lenkungsausschusses. 7) Die abgegebenen Angebote werden von den in Abs. 2 genannten Bewertungsausschüssen in Einklang mit Art. 125b Abs. 4 Unterabs. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen bewertet. Titel IV
Art. 27 Besondere Bestimmungen für den Fall eines wettbewerblichen Dialogs
1) Wird die gemeinsame Vergabe im Wege eines Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs durchgeführt, so gelten die Abs. 2 bis 8 für die Dialoge mit Bewerbern und deren Vertretern, die nicht gemäss Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 durch Anwendung der in Abs. 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Möglichkeit ausgeschlossen wurden. 2) Die Dialoge führen die Bewertungsausschüsse gemäss Art. 10 Abs. 1 in Einklang mit Art. 125b der Durchführungsbestimmungen. Die in Unterabs. 1 genannten Bewertungsausschüsse führen schriftlich ein Protokoll der Dialoge. Das Protokoll wird dem betreffenden Bewerber unter Angabe einer Frist übermittelt, innerhalb der er Zusätze oder Berichtigungen vorschlagen kann. Ausserdem verfassen die Bewertungsausschüsse einen Bericht über die allgemeine Bewertung der Dialogergebnisse und etwaige Empfehlungen, insbesondere dazu, ob die Dialoge abzuschliessen sind oder nicht. Die Dialoge befassen sich nicht mit der in Art. 125b der Durchführungsbestimmungen genannten Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung. 3) Die Dialoge können in konsekutiven Phasen abgewickelt werden, um die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der in der Beschreibung zur Auftragsbekanntmachung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In diesem Fall wird in der Beschreibung angegeben, dass und wie diese Möglichkeit genutzt wird. Wird auf die in Unterabs. 1 genannte Möglichkeit zurückgegriffen, so unterbreitet die Kommission dem Lenkungsausschuss einen Vorschlag mit einer Liste von Bewerbern, die anhand der Kriterien in der Beschreibung von der Teilnahme an weiteren Phasen des gemeinsamen Vergabeverfahrens auszuschliessen sind, zur Zustimmung gemäss Art. 13 Abs. 1. Der in Unterabs. 2 genannte Vorschlag der Kommission wird dem Lenkungsausschuss zusammen mit einem schriftlichen Protokoll über die Anwendung der Kriterien in der Beschreibung zur Verringerung der Zahl der zu erörternden Lösungen gemäss Unterabs. 1 vorgelegt. 4) Nachdem der Lenkungsausschuss der Liste der Bewerber, die anhand der Kriterien in der Beschreibung von der Teilnahme an weiteren Phasen des gemeinsamen Vergabeverfahrens ausgeschlossen werden, gemäss Art. 13 Abs. 1 zugestimmt hat, teilt die Kommission jedem auf diesem Wege ausgeschlossenen Bewerber im Namen aller Vertragsparteien mit, warum er von den weiteren Phasen des gemeinsamen Vergabeverfahrens ausgeschlossen wurde. Die Mitteilung erfolgt in Einklang mit Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen. Die Mitteilung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Stellungnahme des Lenkungsausschusses. 5) Vor Abschluss der Dialoge unterbreitet die Kommission dem Lenkungsausschuss zur Zustimmung gemäss Art. 13 Abs. 1 einen Vorschlag für eine Mitteilung an die Bewerber, mit der diese über den Abschluss des Dialogs in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot abzugeben. 6) Nachdem der Lenkungsausschuss dem Vorschlag der Kommission zugestimmt hat, teilt die Kommission im Namen der Vertragsparteien jedem Teilnehmer an den Dialogen, der nicht gemäss Abs. 4 ausgeschlossen wurde, den Abschluss der Dialogphase mit und fordert ihn auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen sein endgültiges Angebot abzugeben. Die Mitteilung erfolgt in Einklang mit Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen. Die Mitteilung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Stellungnahme des Lenkungsausschusses. 7) Die abgegebenen Angebote werden von den in Abs. 2 genannten Bewertungsausschüssen in Einklang mit Art. 125b Abs. 4 Unterabs. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen bewertet. Titel IV
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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