Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019
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Change 1
Art. 35 Beobachterstatus
1) Ein nichtbeteiligter Mitgliedstaat kann einen Vertreter bestellen, der als Beobachter an den Arbeiten des Lenkungsausschusses teilnimmt. Der Vertreter hat das Recht, nach der Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses an dessen Sitzungen teilzunehmen, sofern: a) der betreffende nichtbeteiligte Mitgliedstaat kein eigenes nationales Vergabeverfahren für die Bestellung einer Auktionsplattform gemäss Art. 30 Abs. 5 der Versteigerungsverordnung eingeleitet hat; und b) die beteiligten Mitgliedstaaten und die Kommission das gemeinsame Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform im Rahmen dieser Vereinbarung nicht eingeleitet haben. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann die Kommission im Einzelfall Vertreter von nichtbeteiligten Mitgliedstaaten zu einer Sitzung des Lenkungsausschusses einladen, wenn dies für die Koordinierung mit diesen Mitgliedstaaten erforderlich ist. Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten stellt die Kommission eine Liste dieser Beobachter zusammen. 2) Ein nichtbeteiligter Mitgliedstaat kann einen Vertreter bestellen, der als Beobachter an den Arbeiten des Vertragsverwaltungsausschusses teilnimmt. Dieser Vertreter hat das Recht, nach der Geschäftsordnung des Vertragsverwaltungsausschusses an dessen Sitzungen teilzunehmen, sofern der nichtbeteiligte Mitgliedstaat die gemeinsamen Auktionsplattformen gemäss Art. 30 Abs. 7 Unterabs. 2 der Versteigerungsverordnung nutzt. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann die Kommission im Einzelfall Vertreter von nichtbeteiligten Mitgliedstaaten zu einer Sitzung des Vertragsverwaltungsausschusses einladen, wenn dies für die Koordinierung mit diesen Mitgliedstaaten erforderlich ist. Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten stellt die Kommission eine Liste dieser Beobachter zusammen.
Art. 35 Beobachterstatus
1) Ein nichtbeteiligter Mitgliedstaat kann einen Vertreter bestellen, der als Beobachter an den Arbeiten des Lenkungsausschusses teilnimmt. Der Vertreter hat das Recht, nach der Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses an dessen Sitzungen teilzunehmen, sofern: a) der betreffende nichtbeteiligte Mitgliedstaat kein eigenes nationales Vergabeverfahren für die Bestellung einer Auktionsplattform gemäss Art. 30 Abs. 5 der Versteigerungsverordnung eingeleitet hat; und b) die beteiligten Mitgliedstaaten und die Kommission das gemeinsame Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform im Rahmen dieser Vereinbarung nicht eingeleitet haben. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann die Kommission im Einzelfall Vertreter von nichtbeteiligten Mitgliedstaaten zu einer Sitzung des Lenkungsausschusses einladen, wenn dies für die Koordinierung mit diesen Mitgliedstaaten erforderlich ist. Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten stellt die Kommission eine Liste dieser Beobachter zusammen. 2) Ein nichtbeteiligter Mitgliedstaat kann einen Vertreter bestellen, der als Beobachter an den Arbeiten des Vertragsverwaltungsausschusses teilnimmt. Dieser Vertreter hat das Recht, nach der Geschäftsordnung des Vertragsverwaltungsausschusses an dessen Sitzungen teilzunehmen, sofern der nichtbeteiligte Mitgliedstaat die gemeinsamen Auktionsplattformen gemäss Art. 30 Abs. 7 Unterabs. 2 der Versteigerungsverordnung nutzt. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann die Kommission im Einzelfall Vertreter von nichtbeteiligten Mitgliedstaaten zu einer Sitzung des Vertragsverwaltungsausschusses einladen, wenn dies für die Koordinierung mit diesen Mitgliedstaaten erforderlich ist. Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten stellt die Kommission eine Liste dieser Beobachter zusammen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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