Propose a change

Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 36 Nutzung der gemeinsamen Auktionsplattformen durch nichtbeteiligte Mitgliedstaaten

1) Nichtbeteiligte Mitgliedstaaten können für die in Art. 30 Abs. 7 Unterabs. 2 vorgesehenen Zwecke die Dienstleistungen der gemeinsamen Auktionsplattformen in Anspruch nehmen, sofern: a) mit den gemeinsamen Auktionsplattformen ein Vertrag geschlossen wird, der dem aus der gemeinsamen Vergabe im Rahmen dieser Vereinbarung resultierenden Vertrag entspricht; b) ihr Auktionator die in Art. 22 Abs. 3 der Versteigerungsverordnung genannten Vereinbarungen mit den gemeinsamen Auktionsplattformen trifft und durchführt. 2) Wenn nichtbeteiligte Mitgliedstaaten die gemeinsamen Auktionsplattformen gemäss Art. 30 Abs. 7 Unterabs. 2 der Versteigerungsverordnung nutzen, fügen sie die Menge ihrer Zertifikate den Zertifikaten der beteiligten Mitgliedstaaten hinzu und versteigern sie im Einklang mit dem Auktionskalender gemäss Kapitel III der Versteigerungsverordnung.

Your change, as a redline

Art. 36 Nutzung der gemeinsamen Auktionsplattformen durch nichtbeteiligte Mitgliedstaaten

1) Nichtbeteiligte Mitgliedstaaten können für die in Art. 30 Abs. 7 Unterabs. 2 vorgesehenen Zwecke die Dienstleistungen der gemeinsamen Auktionsplattformen in Anspruch nehmen, sofern: a) mit den gemeinsamen Auktionsplattformen ein Vertrag geschlossen wird, der dem aus der gemeinsamen Vergabe im Rahmen dieser Vereinbarung resultierenden Vertrag entspricht; b) ihr Auktionator die in Art. 22 Abs. 3 der Versteigerungsverordnung genannten Vereinbarungen mit den gemeinsamen Auktionsplattformen trifft und durchführt. 2) Wenn nichtbeteiligte Mitgliedstaaten die gemeinsamen Auktionsplattformen gemäss Art. 30 Abs. 7 Unterabs. 2 der Versteigerungsverordnung nutzen, fügen sie die Menge ihrer Zertifikate den Zertifikaten der beteiligten Mitgliedstaaten hinzu und versteigern sie im Einklang mit dem Auktionskalender gemäss Kapitel III der Versteigerungsverordnung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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