Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4 Unterzeichnung und Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen wird in den in Anhang IV der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung genannten gleichermassen verbindlichen Sprachfassungen, bei denen es sich um Amtssprachen der Europäischen Union handelt, erstellt und ausgeführt. 2) Die Kommission einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits unterzeichnen ein Original dieses Abkommens. 3) Die Kommission fungiert als Verwahrerin dieses Abkommens. Sie stellt jedem teilnehmenden Mitgliedstaat zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine ordnungsgemäss beglaubigte Kopie dieses Abkommens zur Verfügung. 4) Dieses Abkommen tritt 14 Tage entweder nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Kommission einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits oder nach dem Tag in Kraft, an dem Island, Liechtenstein und Norwegen der Kommission die in Anhang I enthaltene Bestätigung des Abschlusses der innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung dieses Abkommens oder der Erübrigung solcher Verfahren übermittelt haben, je nachdem, welcher Tag der spätere ist. Island, Liechtenstein und Norwegen können auf die Wartezeit von 14 Tagen für das Inkrafttreten dieses Abkommens verzichten, indem sie bei der Übermittlung der in Unterabs. 1 genannten Bestätigung eine entsprechende Erklärung abgeben.
Art. 4 Unterzeichnung und Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen wird in den in Anhang IV der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung genannten gleichermassen verbindlichen Sprachfassungen, bei denen es sich um Amtssprachen der Europäischen Union handelt, erstellt und ausgeführt. 2) Die Kommission einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits unterzeichnen ein Original dieses Abkommens. 3) Die Kommission fungiert als Verwahrerin dieses Abkommens. Sie stellt jedem teilnehmenden Mitgliedstaat zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine ordnungsgemäss beglaubigte Kopie dieses Abkommens zur Verfügung. 4) Dieses Abkommen tritt 14 Tage entweder nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Kommission einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits oder nach dem Tag in Kraft, an dem Island, Liechtenstein und Norwegen der Kommission die in Anhang I enthaltene Bestätigung des Abschlusses der innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung dieses Abkommens oder der Erübrigung solcher Verfahren übermittelt haben, je nachdem, welcher Tag der spätere ist. Island, Liechtenstein und Norwegen können auf die Wartezeit von 14 Tagen für das Inkrafttreten dieses Abkommens verzichten, indem sie bei der Übermittlung der in Unterabs. 1 genannten Bestätigung eine entsprechende Erklärung abgeben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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