Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019
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Change 1
Art. 9 Mitgliedschaft
1) Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandidaten für die Mitgliedschaft im Vertragsverwaltungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über den Vorsitz auf einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission angenommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe der Bewerbung bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden. Die Kommission akzeptiert lediglich zehn Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst zwei Vorschläge von Mitgliedstaaten an, die ihr gemäss Art. 30 Abs. 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt haben, dass sie sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligen. Die Kommission akzeptiert danach die acht am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitgliedstaaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt: a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht; b) liegen nach Bst. a mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebenenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wurden, dessen Kandidat für die vorangegangene Amtszeit nicht in den Vertragsverwaltungsausschuss gewählt wurde; c) liegen nach Bst. b noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vorgeschlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenzordnung gebracht. 2) Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befindet. 3) Auf Vorschlag der Kommission bewertet der Lenkungsausschuss die Eignung der vorgeschlagenen und akzeptierten Kandidaten nach Massgabe der Unterabs. 3 und 4. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kommission an die Mitgliedstaaten und vor der Genehmigung dieses Vorschlags kann jedes Mitglied des Lenkungsausschusses den Ausschuss auffordern: a) Bewerbungsgespräche mit einzelnen oder allen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zu führen; b) von den vorgeschlagenen Kandidaten oder den vorschlagenden Mitgliedstaaten weitere Auskünfte einzuholen; c) Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung für weitere Kandidaten anzufordern, die gemäss Unterabs. 1 vorgeschlagen werden. Nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 einem entsprechenden Vorschlag der Kommission zugestimmt hat, bestellt die Kommission höchstens fünf Ausschussmitglieder und fünf Stellvertreter aus den Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Abs. 1 als ihre Kandidaten für den Vertragsverwaltungsausschuss vorgeschlagen haben. Das Mandat hat eine Dauer von mindestens zwei und höchstens drei Jahren, es sei denn, es wird nach Zustimmung des Lenkungsausschusses zu einem entsprechenden Kommissionsvorschlag gemäss Art. 13 Abs. 1 erneuert. Drei Monate vor dem Mandatsende richtet die Kommission eine Anfrage gemäss Abs. 1 Unterabs. 1 an die Mitgliedstaaten. 4) Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses sowie etwaiger Berater. 5) Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen oder ernannten Ausschussmitglieder werden persönlich bestellt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgen sie das kollektive Interesse der Vertragsparteien. Die Mitglieder dürfen keine Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Ausschussmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. 6) Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vertragsverwaltungsausschusses, die sich in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befinden oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschussvorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vertragsverwaltungsausschusses, die sich in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befinden, die gegen diese Vereinbarung verstossen haben oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, können ihres Amtes enthoben werden, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 einem entsprechenden Vorschlag der Kommission zugestimmt hat. Bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt für die restliche Mandatszeit wird ein von seinem Amt zurückgetretenes oder enthobenes Mitglied durch seinen Stellvertreter, sofern vorhanden, ersetzt. Der Nachfolger wird in Einklang mit Abs. 1 bestellt, wobei jedoch die Priorität für Kandidaten aus Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäss Art. 30 Abs. 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt haben, dass sie sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligen, nur dann gilt, wenn das von seinem Amt enthobene oder zurückgetretene Mitglied von einem solchen Mitgliedstaat vorgeschlagen worden war. 7) Ein Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorgeschlagen oder unterstützt hat, der nicht vom Lenkungsausschuss bestellt wurde, hat das Recht, einen Beobachter zu ernennen, der nach Massgabe der Geschäftsordnung des Vertragsverwaltungsausschusses an den Sitzungen dieses Ausschusses teilnimmt. Abs. 4 gilt auch für solche Beobachter. Kapitel III
Art. 9 Mitgliedschaft
1) Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandidaten für die Mitgliedschaft im Vertragsverwaltungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über den Vorsitz auf einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission angenommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe der Bewerbung bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden. Die Kommission akzeptiert lediglich zehn Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst zwei Vorschläge von Mitgliedstaaten an, die ihr gemäss Art. 30 Abs. 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt haben, dass sie sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligen. Die Kommission akzeptiert danach die acht am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitgliedstaaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt: a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht; b) liegen nach Bst. a mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebenenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wurden, dessen Kandidat für die vorangegangene Amtszeit nicht in den Vertragsverwaltungsausschuss gewählt wurde; c) liegen nach Bst. b noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vorgeschlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenzordnung gebracht. 2) Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befindet. 3) Auf Vorschlag der Kommission bewertet der Lenkungsausschuss die Eignung der vorgeschlagenen und akzeptierten Kandidaten nach Massgabe der Unterabs. 3 und 4. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kommission an die Mitgliedstaaten und vor der Genehmigung dieses Vorschlags kann jedes Mitglied des Lenkungsausschusses den Ausschuss auffordern: a) Bewerbungsgespräche mit einzelnen oder allen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zu führen; b) von den vorgeschlagenen Kandidaten oder den vorschlagenden Mitgliedstaaten weitere Auskünfte einzuholen; c) Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung für weitere Kandidaten anzufordern, die gemäss Unterabs. 1 vorgeschlagen werden. Nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 einem entsprechenden Vorschlag der Kommission zugestimmt hat, bestellt die Kommission höchstens fünf Ausschussmitglieder und fünf Stellvertreter aus den Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Abs. 1 als ihre Kandidaten für den Vertragsverwaltungsausschuss vorgeschlagen haben. Das Mandat hat eine Dauer von mindestens zwei und höchstens drei Jahren, es sei denn, es wird nach Zustimmung des Lenkungsausschusses zu einem entsprechenden Kommissionsvorschlag gemäss Art. 13 Abs. 1 erneuert. Drei Monate vor dem Mandatsende richtet die Kommission eine Anfrage gemäss Abs. 1 Unterabs. 1 an die Mitgliedstaaten. 4) Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses sowie etwaiger Berater. 5) Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen oder ernannten Ausschussmitglieder werden persönlich bestellt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgen sie das kollektive Interesse der Vertragsparteien. Die Mitglieder dürfen keine Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Ausschussmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. 6) Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vertragsverwaltungsausschusses, die sich in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befinden oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschussvorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vertragsverwaltungsausschusses, die sich in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befinden, die gegen diese Vereinbarung verstossen haben oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, können ihres Amtes enthoben werden, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 einem entsprechenden Vorschlag der Kommission zugestimmt hat. Bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt für die restliche Mandatszeit wird ein von seinem Amt zurückgetretenes oder enthobenes Mitglied durch seinen Stellvertreter, sofern vorhanden, ersetzt. Der Nachfolger wird in Einklang mit Abs. 1 bestellt, wobei jedoch die Priorität für Kandidaten aus Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäss Art. 30 Abs. 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt haben, dass sie sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligen, nur dann gilt, wenn das von seinem Amt enthobene oder zurückgetretene Mitglied von einem solchen Mitgliedstaat vorgeschlagen worden war. 7) Ein Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorgeschlagen oder unterstützt hat, der nicht vom Lenkungsausschuss bestellt wurde, hat das Recht, einen Beobachter zu ernennen, der nach Massgabe der Geschäftsordnung des Vertragsverwaltungsausschusses an den Sitzungen dieses Ausschusses teilnimmt. Abs. 4 gilt auch für solche Beobachter. Kapitel III
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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