Propose a change

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 25

(1) Die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen der Gerichte eines Gläubigerstaates über eine Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens rechtskräftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Abkommens), bestimmt sich nach den §§ 13 bis 22 und 24, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Schuldner die Schuld bestreitet. (3) Das Gericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung dem Schuldner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb eines Monats nach der Zustellung dem Gericht gegenüber zu erklären, ob er die durch die Entscheidung festgestellte Schuld bestreite. Gibt der Schuldner innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt die Schuld für das weitere Verfahren als nicht bestritten. Auf diese Rechtsfolge hat das Gericht den Schuldner zugleich mit der Aufforderung hinzuweisen. Der Schuldner kann die Erklärung, daß er die Schuld nicht bestreite, nicht widerrufen. (4) Ist eine Entscheidung über eine Reichsmarkforderung (§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes) nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für vollstreckbar zu erklären, so bedarf es eines Umstellungsvermerks nach der Sechzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 9 vom 2. Februar 1949) nicht.

Your change, as a redline

§ 25

(1) Die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen der Gerichte eines Gläubigerstaates über eine Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens rechtskräftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Abkommens), bestimmt sich nach den §§ 13 bis 22 und 24, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Schuldner die Schuld bestreitet. (3) Das Gericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung dem Schuldner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb eines Monats nach der Zustellung dem Gericht gegenüber zu erklären, ob er die durch die Entscheidung festgestellte Schuld bestreite. Gibt der Schuldner innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt die Schuld für das weitere Verfahren als nicht bestritten. Auf diese Rechtsfolge hat das Gericht den Schuldner zugleich mit der Aufforderung hinzuweisen. Der Schuldner kann die Erklärung, daß er die Schuld nicht bestreite, nicht widerrufen. (4) Ist eine Entscheidung über eine Reichsmarkforderung (§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes) nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für vollstreckbar zu erklären, so bedarf es eines Umstellungsvermerks nach der Sechzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 9 vom 2. Februar 1949) nicht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds