Propose a change

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 4

(1) Die §§ 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn für die Entscheidung über die Ansprüche und Rechte, die der Gläubiger geltend zu machen beabsichtigt, im Zeitpunkt der Geltendmachung nach den Bestimmungen des Vertrages, auf dem die Ansprüche beruhen, ein Gericht in einem Gläubigerstaat oder eine Schiedsinstanz ausschließlich zuständig ist, es sei denn, daß Gläubiger und Schuldner in gegenseitigem Einvernehmen darauf verzichten, sich auf die ausschließliche Zuständigkeit zu berufen, oder daß auf die Klage des Gläubigers der Schuldner vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen. (2) Bei verbrieften Schulden, deren Regelung nach den Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt, kann der Gläubiger die Ansprüche und Rechte nach den §§ 2 und 3 nicht geltend machen, solange Verhandlungen zwischen dem Schuldner und einer in der Anlage I des Abkommens erwähnten Vereinigung von Wertpapierinhabern (Bondholders' Council) oder einer entsprechenden Vereinigung oder der in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens erwähnten Gläubigervertretung schweben oder eine Klage gemäß § 5 auf Abgabe des Regelungsangebots anhängig ist. (3) Bei Schulden eines deutschen Handels- oder Industrieschuldners im Sinne der Anlage III des Abkommens, die unmittelbar gegenüber dem Gläubiger bestehen und unter Anlage III des Abkommens fallen, kann der Gläubiger die Ansprüche und Rechte nach den §§ 2 und 3 erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 der Anlage III vorgesehenen Beratenden Ausschusses geltend machen.

Your change, as a redline

§ 4

(1) Die §§ 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn für die Entscheidung über die Ansprüche und Rechte, die der Gläubiger geltend zu machen beabsichtigt, im Zeitpunkt der Geltendmachung nach den Bestimmungen des Vertrages, auf dem die Ansprüche beruhen, ein Gericht in einem Gläubigerstaat oder eine Schiedsinstanz ausschließlich zuständig ist, es sei denn, daß Gläubiger und Schuldner in gegenseitigem Einvernehmen darauf verzichten, sich auf die ausschließliche Zuständigkeit zu berufen, oder daß auf die Klage des Gläubigers der Schuldner vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen. (2) Bei verbrieften Schulden, deren Regelung nach den Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt, kann der Gläubiger die Ansprüche und Rechte nach den §§ 2 und 3 nicht geltend machen, solange Verhandlungen zwischen dem Schuldner und einer in der Anlage I des Abkommens erwähnten Vereinigung von Wertpapierinhabern (Bondholders' Council) oder einer entsprechenden Vereinigung oder der in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens erwähnten Gläubigervertretung schweben oder eine Klage gemäß § 5 auf Abgabe des Regelungsangebots anhängig ist. (3) Bei Schulden eines deutschen Handels- oder Industrieschuldners im Sinne der Anlage III des Abkommens, die unmittelbar gegenüber dem Gläubiger bestehen und unter Anlage III des Abkommens fallen, kann der Gläubiger die Ansprüche und Rechte nach den §§ 2 und 3 erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 der Anlage III vorgesehenen Beratenden Ausschusses geltend machen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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