Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 5
(1) Macht der Schuldner einer verbrieften Schuld, deren Regelung nach den Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt, keinen Vorschlag zur Regelung der Schuld gemäß den Bestimmungen der Anlagen I oder II, so können die in der Anlage I des Abkommens erwähnten Vereinigungen von Wertpapierinhabern oder entsprechende Vereinigungen und die in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens erwähnten Gläubigervertretungen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Abgabe des Regelungsangebotes in Anspruch nehmen. Das angerufene Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen fest. Das Angebot gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Schuldner die Bundesrepublik Deutschland ist.
§ 5
(1) Macht der Schuldner einer verbrieften Schuld, deren Regelung nach den Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt, keinen Vorschlag zur Regelung der Schuld gemäß den Bestimmungen der Anlagen I oder II, so können die in der Anlage I des Abkommens erwähnten Vereinigungen von Wertpapierinhabern oder entsprechende Vereinigungen und die in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens erwähnten Gläubigervertretungen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Abgabe des Regelungsangebotes in Anspruch nehmen. Das angerufene Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen fest. Das Angebot gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Schuldner die Bundesrepublik Deutschland ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.