Propose a change

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 57

(1) Ist der Schuldner nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks und hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses vor dem 21. Juni 1948 oder nach dem 15. Juli 1952 erworben, so hat der Gläubiger dem Eigentümer gegenüber dieselben Rechte, die er gemäß § 56 gegenüber dem Schuldner hat. (2) Hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben, so kann der Gläubiger von dem Eigentümer nur die Bestellung der in § 56 Abs. 2 bezeichneten weiteren Hypothek verlangen, jedoch nicht über den Betrag hinaus, um den eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last für die Hypothekengewinnabgabe auf Grund des § 53 vermindert wird. Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Abgabeleistungen außer Betracht. (3) Soweit der Eigentümer den Gläubiger wegen desjenigen Betrages der neuen Hypothek, der den Betrag der erloschenen umgestellten Hypothek übersteigt, oder wegen der weiteren Hypothek befriedigt, erlischt die Forderung.

Your change, as a redline

§ 57

(1) Ist der Schuldner nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks und hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses vor dem 21. Juni 1948 oder nach dem 15. Juli 1952 erworben, so hat der Gläubiger dem Eigentümer gegenüber dieselben Rechte, die er gemäß § 56 gegenüber dem Schuldner hat. (2) Hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben, so kann der Gläubiger von dem Eigentümer nur die Bestellung der in § 56 Abs. 2 bezeichneten weiteren Hypothek verlangen, jedoch nicht über den Betrag hinaus, um den eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last für die Hypothekengewinnabgabe auf Grund des § 53 vermindert wird. Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Abgabeleistungen außer Betracht. (3) Soweit der Eigentümer den Gläubiger wegen desjenigen Betrages der neuen Hypothek, der den Betrag der erloschenen umgestellten Hypothek übersteigt, oder wegen der weiteren Hypothek befriedigt, erlischt die Forderung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds