Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 63
(1) Ist ein Schuldner nach den §§ 52 und 53 zu einer höheren Leistung verpflichtet, als sich aus einer Umstellung gemäß Teil II des Umstellungsgesetzes ergibt, so hat er insoweit einen Anspruch auf Entschädigung. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2, 3 und des § 36 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Der Entschädigungsanspruch wird hinsichtlich der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Verpflichtung des Schuldners nach den für die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils fällig wird. § 33 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Einem Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52 bestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbankenrechnung einzustellen hat, steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu. (4) Dem Schuldner steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu, soweit der Eigentümer des Grundstücks nach § 64 Abs. 1 Anspruch auf eine Entschädigung hat. Der Entschädigungsanspruch des Eigentümers geht auf den Schuldner über, soweit dieser die höhere Leistung erbringt.
§ 63
(1) Ist ein Schuldner nach den §§ 52 und 53 zu einer höheren Leistung verpflichtet, als sich aus einer Umstellung gemäß Teil II des Umstellungsgesetzes ergibt, so hat er insoweit einen Anspruch auf Entschädigung. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2, 3 und des § 36 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Der Entschädigungsanspruch wird hinsichtlich der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Verpflichtung des Schuldners nach den für die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils fällig wird. § 33 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Einem Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52 bestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbankenrechnung einzustellen hat, steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu. (4) Dem Schuldner steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu, soweit der Eigentümer des Grundstücks nach § 64 Abs. 1 Anspruch auf eine Entschädigung hat. Der Entschädigungsanspruch des Eigentümers geht auf den Schuldner über, soweit dieser die höhere Leistung erbringt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.