Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 71
(1) Über den Entschädigungsanspruch entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges die Oberfinanzdirektion; sie kann auf den Anspruch Vorauszahlungen in angemessener Höhe gewähren. Zuständig ist im Falle des § 63 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz hat, in den Fällen der §§ 64 und 65 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundstück belegen ist. Die Entscheidung ergeht schriftlich und soll mit Gründen versehen sein und einen Hinweis auf die Zulässigkeit des Rechtsweges enthalten. (2) Lehnt die Oberfinanzdirektion den Entschädigungsanspruch ab oder erteilt sie nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem bei ihr ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht worden ist, einen endgültigen Bescheid, so ist die Klage zulässig. Das Gericht ist bei der Entscheidung über den Anspruch an die nach § 66 Abs. 2 getroffene Feststellung gebunden. Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht, in dessen Bezirk die in Absatz 1 bezeichnete Oberfinanzdirektion ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. (3) Hat die Oberfinanzdirektion über den Entschädigungsanspruch entschieden, so kann die Klage wegen des Entschädigungsanspruchs nur binnen eines Jahres nach der Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
§ 71
(1) Über den Entschädigungsanspruch entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges die Oberfinanzdirektion; sie kann auf den Anspruch Vorauszahlungen in angemessener Höhe gewähren. Zuständig ist im Falle des § 63 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz hat, in den Fällen der §§ 64 und 65 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundstück belegen ist. Die Entscheidung ergeht schriftlich und soll mit Gründen versehen sein und einen Hinweis auf die Zulässigkeit des Rechtsweges enthalten. (2) Lehnt die Oberfinanzdirektion den Entschädigungsanspruch ab oder erteilt sie nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem bei ihr ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht worden ist, einen endgültigen Bescheid, so ist die Klage zulässig. Das Gericht ist bei der Entscheidung über den Anspruch an die nach § 66 Abs. 2 getroffene Feststellung gebunden. Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht, in dessen Bezirk die in Absatz 1 bezeichnete Oberfinanzdirektion ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. (3) Hat die Oberfinanzdirektion über den Entschädigungsanspruch entschieden, so kann die Klage wegen des Entschädigungsanspruchs nur binnen eines Jahres nach der Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.