Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 78
(1) An dem Verfahren beteiligt sind nur der Schuldner, der Treuhänder oder ein sonstiger nach den Anleihebedingungen Berechtigter sowie der Bürge und jeder, der sonst aus einer Sicherheit in Anspruch genommen werden kann. (2) Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, steht dem einzelnen Gläubiger das Recht zu, ohne Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstehenden Kosten in dem gerichtlichen Verfahren mit dem Vorbringen gehört zu werden, daß die in dem Regelungsangebot enthaltenen Bedingungen, soweit sie sich auf Sicherheiten beziehen, mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens nicht in Einklang stehen; eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 darf nur ergehen, wenn das Gericht feststellt, daß diese Bedingungen des Regelungsangebotes mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens in Einklang stehen.
§ 78
(1) An dem Verfahren beteiligt sind nur der Schuldner, der Treuhänder oder ein sonstiger nach den Anleihebedingungen Berechtigter sowie der Bürge und jeder, der sonst aus einer Sicherheit in Anspruch genommen werden kann. (2) Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, steht dem einzelnen Gläubiger das Recht zu, ohne Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstehenden Kosten in dem gerichtlichen Verfahren mit dem Vorbringen gehört zu werden, daß die in dem Regelungsangebot enthaltenen Bedingungen, soweit sie sich auf Sicherheiten beziehen, mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens nicht in Einklang stehen; eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 darf nur ergehen, wenn das Gericht feststellt, daß diese Bedingungen des Regelungsangebotes mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens in Einklang stehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.