Propose a change

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 89

(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371). (2) Für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird vom Schuldner die dreifache Gebühr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 24 Abs. 2 der Kostenordnung; er wird in jedem Falle von Amts wegen festgesetzt. (3) Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 86) bestimmt sich nach § 123 der Kostenordnung, jedoch wird das Sechsfache der dort vorgesehenen Sätze erhoben. (4) Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Kosten können nicht angefochten werden. (5) Der Schuldner hat die Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die dem Treuhänder und einem sonstigen nach den Anleihebedingungen Berechtigten erwachsen sind, zu erstatten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte dieser Beteiligten erforderlich waren. Die Kosten werden von dem Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (6)

Your change, as a redline

§ 89

(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371). (2) Für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird vom Schuldner die dreifache Gebühr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 24 Abs. 2 der Kostenordnung; er wird in jedem Falle von Amts wegen festgesetzt. (3) Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 86) bestimmt sich nach § 123 der Kostenordnung, jedoch wird das Sechsfache der dort vorgesehenen Sätze erhoben. (4) Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Kosten können nicht angefochten werden. (5) Der Schuldner hat die Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die dem Treuhänder und einem sonstigen nach den Anleihebedingungen Berechtigten erwachsen sind, zu erstatten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte dieser Beteiligten erforderlich waren. Die Kosten werden von dem Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (6)

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds