Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 96
(1) Die durch die Vorbereitung, den Abschluß und die Inkraftsetzung des Kreditabkommens entstehenden oder damit notwendig verbundenen Kosten und Auslagen einschließlich der von den ausländischen Bankenausschüssen für Rechtsberatung oder aus anderem Anlaß vor Abschluß des Kreditabkommens, jedoch nicht vor dem 1. November 1950 und während dessen Laufzeit gemachten sachgemäßen Aufwendungen fallen den deutschen Schuldnern anteilig nach dem Verhältnis ihrer unter das Kreditabkommen fallenden Schulden zur Last. (2) Die Kosten werden durch den Deutschen Ausschuß für Stillhalteschulden eingezogen. Rechtsstreitigkeiten hieraus gehören zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Der Deutsche Ausschuß für Stillhalteschulden kann in einem solchen Rechtsstreit klagen oder verklagt werden; er wird durch seinen Vorsitzenden vertreten, der von dem Präsidenten des Direktoriums der Bank deutscher Länder ernannt wird.
§ 96
(1) Die durch die Vorbereitung, den Abschluß und die Inkraftsetzung des Kreditabkommens entstehenden oder damit notwendig verbundenen Kosten und Auslagen einschließlich der von den ausländischen Bankenausschüssen für Rechtsberatung oder aus anderem Anlaß vor Abschluß des Kreditabkommens, jedoch nicht vor dem 1. November 1950 und während dessen Laufzeit gemachten sachgemäßen Aufwendungen fallen den deutschen Schuldnern anteilig nach dem Verhältnis ihrer unter das Kreditabkommen fallenden Schulden zur Last. (2) Die Kosten werden durch den Deutschen Ausschuß für Stillhalteschulden eingezogen. Rechtsstreitigkeiten hieraus gehören zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Der Deutsche Ausschuß für Stillhalteschulden kann in einem solchen Rechtsstreit klagen oder verklagt werden; er wird durch seinen Vorsitzenden vertreten, der von dem Präsidenten des Direktoriums der Bank deutscher Länder ernannt wird.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.