Law

Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100. Geburtstag von Anton Wildgans“

Austria · statute

Ask the law about thisMore laws of AustriaFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1989-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

sha256 576cb095c0803d9352738f2917c35f9038c93508f138968cc37bcfc34ed4eb7c

Contents: 4 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1
  3. § 2
  4. § 3

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

4 provisions

Langtitel

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. April 1981 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100. Geburtstag von Anton Wildgans“ StF: BGBl. Nr. 212/1981 Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet:

Propose a change

§ 1

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988. § 1. Anläßlich des 100. Geburtstages von Anton Wildgans werden ab dem 26. Mai 1981 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben.

Propose a change

§ 2

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988. § 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 38 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Propose a change

§ 3

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988. § 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: (1) Die eine Seite hat das Kopfbild von Anton Wildgans, die Umschrift „Anton Wildgans“ und die Jahreszahlen „1881-1932“ und „1981“ zu zeigen. (2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen. (3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.

Propose a change

← Find another law

Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100. Geburtstag von Anton Wildgans“