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Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Regelung betreffend Einreise

1. Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und dem nationalen Recht verpflichtet sich die Schweiz, für tunesische Staatsangehörige mit den nachstehenden Begründungen die Ausstellung eines Kurzaufenthaltsvisums zu erleichtern: a) Besuche von hospitalisierten tunesischen Staatsangehörigen, durch Familienmitglieder ersten Grades; b) Klage bei einem Gericht oder der öffentlichen Verwaltung; c) Nachlassabwicklung; d) Ausübung des Besuchsrechts aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids; e) Verlust des Aufenthaltstitels; f) Besuche in der Schweiz im Rahmen der dezentralisierten Zusammenarbeit und der Aktivitäten für tunesische Staatsangehörige mit Niederlassung in der Schweiz. 2. Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und dem nationalen Recht verpflichtet sich die Schweiz zur Erleichterung der Erteilung eines Kurzaufenthaltsvisums mit Mehrfacheinreise für tunesische Staatsangehörige der nachstehenden Gruppen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen und einer Gültigkeit zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, je nach Art des eingereichten Gesuchs, Dauer der geplanten Aktivität in der Schweiz und Gültigkeitsdauer des Reisepasses: a) Geschäftsleute, Handelsreisende, Handwerker, Ärzte, Anwälte, Intellektuelle, Akademiker, Wissenschaftler, hochrangige Künstler und Spitzensportler, die aktiv an wirtschaftlichen, kaufmännischen, beruflichen, akademischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern teilnehmen; b) Personen, die regelmässig in der Schweiz medizinischer Behandlung sind, sofern sie ausreichende finanzielle Sicherheiten für die Deckung der medizinischen Behandlung nachweisen; c) Familienmitglieder ersten Grades und insbesondere Nachkommen von in der Schweiz niedergelassenen schweizerischen oder tunesischen Staatsangehörigen; d) Amtsträger in Ausübung ihres Dienstes, die regelmässige Kontakte mit der Schweiz unterhalten. 3. Weiter verpflichtet sich die Schweiz, Visumgesuche von tunesischen Staatsangehörigen, die einen humanitären Aspekt aufweisen, gewissenhaft und wohlwollend zu behandeln. 4. Sofern die Tunesische Republik die Visumspflicht für Schweizer Staatsangehörige oder für einige Gruppen von ihnen wieder einführt, sind die unter Absatz 1–3 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen automatisch und auf gegenseitiger Basis auf die betroffenen Schweizer Staatsangehörigen anwendbar.

Your change, as a redline

Art. 4 Regelung betreffend Einreise

1. Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und dem nationalen Recht verpflichtet sich die Schweiz, für tunesische Staatsangehörige mit den nachstehenden Begründungen die Ausstellung eines Kurzaufenthaltsvisums zu erleichtern: a) Besuche von hospitalisierten tunesischen Staatsangehörigen, durch Familienmitglieder ersten Grades; b) Klage bei einem Gericht oder der öffentlichen Verwaltung; c) Nachlassabwicklung; d) Ausübung des Besuchsrechts aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids; e) Verlust des Aufenthaltstitels; f) Besuche in der Schweiz im Rahmen der dezentralisierten Zusammenarbeit und der Aktivitäten für tunesische Staatsangehörige mit Niederlassung in der Schweiz. 2. Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und dem nationalen Recht verpflichtet sich die Schweiz zur Erleichterung der Erteilung eines Kurzaufenthaltsvisums mit Mehrfacheinreise für tunesische Staatsangehörige der nachstehenden Gruppen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen und einer Gültigkeit zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, je nach Art des eingereichten Gesuchs, Dauer der geplanten Aktivität in der Schweiz und Gültigkeitsdauer des Reisepasses: a) Geschäftsleute, Handelsreisende, Handwerker, Ärzte, Anwälte, Intellektuelle, Akademiker, Wissenschaftler, hochrangige Künstler und Spitzensportler, die aktiv an wirtschaftlichen, kaufmännischen, beruflichen, akademischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern teilnehmen; b) Personen, die regelmässig in der Schweiz medizinischer Behandlung sind, sofern sie ausreichende finanzielle Sicherheiten für die Deckung der medizinischen Behandlung nachweisen; c) Familienmitglieder ersten Grades und insbesondere Nachkommen von in der Schweiz niedergelassenen schweizerischen oder tunesischen Staatsangehörigen; d) Amtsträger in Ausübung ihres Dienstes, die regelmässige Kontakte mit der Schweiz unterhalten. 3. Weiter verpflichtet sich die Schweiz, Visumgesuche von tunesischen Staatsangehörigen, die einen humanitären Aspekt aufweisen, gewissenhaft und wohlwollend zu behandeln. 4. Sofern die Tunesische Republik die Visumspflicht für Schweizer Staatsangehörige oder für einige Gruppen von ihnen wieder einführt, sind die unter Absatz 1–3 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen automatisch und auf gegenseitiger Basis auf die betroffenen Schweizer Staatsangehörigen anwendbar.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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