Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik
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Change 1
Art. 5 Zulassung
In den folgenden Fällen bewilligt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei im Rahmen der anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet: 1. Vorübergehender Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei ohne Erwerbstätigkeit zu folgenden Zwecken: a) Tourismus; b) Besuche; c) Durchreise; d) theoretische Ausbildung; e) medizinische Behandlungen und Kuraufenthalte; f) Teilnahme an Wirtschafts- und Wissenschaftskongressen und an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen; g) Teilnahme an Konferenzen und Treffen der internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten abgeschlossen hat; h) vorübergehende Tätigkeit als Korrespondentin oder Korrespondent für ausländische Medien; zu d) Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die an einer Hochschule oder Fachhochschule der anderen Vertragspartei eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, kann nach Massgabe des anwendbaren innerstaatlichen Rechts eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Familiennachzugsgesuche gewissenhaft und wohlwollend zu behandeln. 2. Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit: a) Jede Vertragspartei kann im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen und zum Zweck des verstärkten Austauschs Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlauben, insbesondere in den nachfolgenden Fällen:– Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit dem Zweck, die Wirtschaft des Aufnahmelandes zu entwickeln und den Austausch in diesem Bereich zu verstärken; – Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten im Bereich der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie im Rahmen von humanitären Einsätzen. b) Staatsangehörigen einer Vertragspartei mit Diplom einer Hochschule oder Fachhochschule der anderen Vertragspartei kann nach dem Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn diese Tätigkeit gemäss der anwendbaren nationalen Gesetzgebung ein massgebliches wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse aufweist. c) Austausch von jungen Berufsleuten: Jede Vertragspartei ist bestrebt, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Bewilligung gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik über den Austausch junger Berufsleute zu erteilen.
Art. 5 Zulassung
In den folgenden Fällen bewilligt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei im Rahmen der anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet: 1. Vorübergehender Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei ohne Erwerbstätigkeit zu folgenden Zwecken: a) Tourismus; b) Besuche; c) Durchreise; d) theoretische Ausbildung; e) medizinische Behandlungen und Kuraufenthalte; f) Teilnahme an Wirtschafts- und Wissenschaftskongressen und an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen; g) Teilnahme an Konferenzen und Treffen der internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten abgeschlossen hat; h) vorübergehende Tätigkeit als Korrespondentin oder Korrespondent für ausländische Medien; zu d) Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die an einer Hochschule oder Fachhochschule der anderen Vertragspartei eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, kann nach Massgabe des anwendbaren innerstaatlichen Rechts eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Familiennachzugsgesuche gewissenhaft und wohlwollend zu behandeln. 2. Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit: a) Jede Vertragspartei kann im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen und zum Zweck des verstärkten Austauschs Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlauben, insbesondere in den nachfolgenden Fällen:– Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit dem Zweck, die Wirtschaft des Aufnahmelandes zu entwickeln und den Austausch in diesem Bereich zu verstärken; – Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten im Bereich der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie im Rahmen von humanitären Einsätzen. b) Staatsangehörigen einer Vertragspartei mit Diplom einer Hochschule oder Fachhochschule der anderen Vertragspartei kann nach dem Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn diese Tätigkeit gemäss der anwendbaren nationalen Gesetzgebung ein massgebliches wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse aufweist. c) Austausch von jungen Berufsleuten: Jede Vertragspartei ist bestrebt, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Bewilligung gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik über den Austausch junger Berufsleute zu erteilen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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